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Wider die Juden : ein Wort der Warnung an alle unsere christliche Mitbürger
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II

der und seine Betten hergeben, um sich so vonden Juden die Erlaubniß zu erhandeln, seinKind in die christliche Kirche aufnehmen zu las-sen. Solcher Schändlichkeiten sind nur Judenfähig. In Holland wurden die Juden so mäch-tig, daß Hollberg bezeugt:wenn Jesus vonNazareth nach Amsterdam gekommen wäre,so hätte die Juden niemand hindern könnenihn zum zweitcnmale zu kreuzigen." Sogarin den Republiken der Seeräuber, in Algier,Tunis und Tripolis, ist den Juden doch dasBürgerrecht und die Bcfugniß Grundstücke zubesitzen, schlechterdings untersagt. Wie ver-worfen muß derjenige seyn, den sogar die Räu-berbanden von sich stoßen! ! Ucbrigens habendie Juden in Deutschland, sogar noch nach derPublikation der Peinl. Halögerichts-Ordnung,das Recht behauptet: die von ihnen erkauftengestohlenen und geraubten Güter undSachen nicht eher herauszugeben, bisihnen das dafür ausgelegte und bezahlte Kauf-geld erstattet worden. (S. Olcnschlager Crläu-ter. der Gold. Dulle S, IYZ.) Obgleich dieReichspolizei-Ordnung von 1577. Tit. 20. §. 2diese privilcgirte abscheuliche Diebeshehlcrei aus-drücklich abgeschafft hat, (Gerstlacher tzandb.Th. X. S. 18YY.) so haben doch die JudenMittel gefunden, sich dies schändliche Präroga-tiv noch bis auf den heutigen Tag in einigenPartikularrechtcn und Statuten, wie z. B. inFrankfurt am Main, zu erhalten, (S. Schlos-ser Oiss. de banno Judaeorum secund.. legesMoeno-Francofurtens,, quo res ami ssae etfurto oblatae restituto pretio recuperantur,Altorf 1752. §. 18^ JBöhmer ad CCL. Art,L,Z. n. 1,) Auch im Preußischen hat ihnen