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Erste Einleitung zum Studium der Statistik als selbständige Wissenschaft ...
Entstehung
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sittlichen Gesetzen, und mit Klugheit, die persönliche Frei-heit und ursprüngliche Gleichheit coexistcnter Staaten und' deren Glieder, als einer großen Familie der Menschheit auf-recht erhält, und ihre gemeinsame Wohlfahrt zugleich be-fördert, bedarf es wohl nicht weniger ausgebreiteter sta-tistischer Kenntnisse, als der des allgemeinen und positivenStaatenrechts, die ihre der Staatsklugheit gemässe An-wendung nur durch Hilfe der Statistik erhalten, und ihrerdurchaus bedürfen, um den allgemeinen und besonderenForderungen Genüge zu leisten, welche der Staat an den

verstehen, deren Grundsätze und Lehren auS Inhalten von Ur-kunden entnommen wären, welches nun Gesetze, Staatsverlrä-ge u. dergl. seyn können; allein diese Erklärung gicbt einenviel zu engen Begriff von der Wissenschaft, der vollends nochunpassender ist, wenn ihr Name, nicht unterschieden von derbekannten historischen Hilfswissenschaft: der Diplomatik, ganzdifferenten Inhalten zur Bezeichnung dienen soll. Inzwischenhat das Wort Diplomatie sein Bürgerrecht nun einmal erwor-ben , und cs hält schwer, cs aus dem Sprachgebrauch zu ver-drängen, in den cs allgemein ausgenommen ist, und nach wel-chem es die Wissenschaft des im allgemeinen Staatszwccke ent-halrcnen Mttelzwcckes der Währung und Sicherung eines hö-heren LebenssereinS durch die Maximen einer den Forde-rungen des Rechts huldigenden Klugheit aukdrückr, und so?wohl den Inbegriff der Rechte und Pflichten, welche zwischenden Staaten gegenseitig statt haben, oder das Staatenrecht;als auch den Inbegriff von praktischen Regeln, zur Errei-chung des Staatszweckes, in so weit er durch das gegenseitigeVerhalten anderer Staaten zu dem Eigenen bedingt ist, oderdie äussere Staattklugheilslehre (Staatspolitik) umfaßt.