Der VI. Abschnitt.
, ^ meines Maaß haben, so dividirt man damit, um denRest durch seine kleinsten Zahlen auszudrücken.
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Wenn man einen Bruch von einer ganzen Zahlsubtrahiren soll; so stehet man die ganze Zahl wie-derum als einen Bruch an, dessen Nenner r ist, undverfährt wie vorhin. Z. E. 7 — 4 " V — 4 — ^— z 4. Ist es ein eigentlicher Bruch, den mansubtrahiren soll; so weiß man, daß derselbe allemahlkleiner als 1 sey. Man darf demnach von der gan-zen Zahl nur i abrechnen, den Bruch von i subtra-hiren, und den Ueberschuß zu der um 1 vermindertenganzen Zahl wieder addiren. Z. E.; — 4 — 4 -i- 4—4 — 4 4- H. Man kann auch dem uneigentlichenBruch die Form einer vermischten Zahl geben, unddie Rechnung auf folgende Art führen.
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54
4 §
97 §.
Einen Druch mir einer ganzen Zahl zumttlttpliciren.
Au fl. Man muß den Bruch so vielmahl zusich selbst addiren, als die ganze Zahl anzeiget:(zo §.) also darf man nur den Zähler so viel-mahl addiren, und den Nenner behalten. (62 §.)Aber das ist eben so viel, als wenn man den Zahler
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