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Die VI. Abschnitt. uz
(62 §.) Giebt dies einen uneigentlichen Bruch;so ist es gemeiniglich am bequemsten, durch die Di-vision des Nenners in den Zahler die darin enthalteneganze Zahl zu suchen, und den Bruch durch dieseganze Zahl, mit dem überdem darin enthalteneneigentlichen Bruch auszudrücken. Die eigentlichenBrüche, welche herauskommen, drückt man durchihre kleinsten Zahlen aus.
Exempel.
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95 §.
Ein eigentlicher Bruch wird zu einer ganzen Zahlselten anders addirt, als dadurch, daß man ihn ander ganzen Zahl unmittelbar anhängt. Will maninzwischen den uneigentlichen Bruch haben, der eineganze Zahl nebst einem Bruch enthalt, dcr letzte magnun ein eigentlicher oder uneigentlicher Bruch seyn;so kann man die ganze Zahl als einen Bruch ansehen,dessen Nenner i ist. Alsdenn läßt sich dieser Bruchmit dem andern auf einerley Benennung bringen,Rarst.Mach.I.TH. H und