sehen, und es werden dafür die durchschlagendsten Gründe aufgezählt.Dieser dritte Weg sei allen andern vorzuziehen und „fürderlich insWerk zu stellen" in der Weise, daß man sofort sich um gute geist-liche Personen bewürbe, welche Profeß gethan; aus einem der durchden jetzigen Krieg „verderbten Gotteshäuser" müsse „eine alte, be-tagte, gottesfürchtige adliche Profeßperson, die der klösterlichen Re-gierung im Geistlichen und Weltlichen erfahren, zu Wege gebrachtwerden", die sich zur Aebtissin eigne, desgleichen „etliche adliche quali-ficirte Profeß-Closter-Jonffern", geschickt im Singen und zum „Ver-warcn" des Gottesdienstes in der Kirche, soviel als aus den jetzigenStiftsgütern noch zu unterhalten möglich; damit aber die jetzigenGerresheimer „Stiftsjonffern" sich nicht beklagen könnten, sei den-selben freizustellen, sich in das Kloster und die Clausur zu begeben,dessen Regel zu Prokuren und nach Verlauf des Probejahrs klöster-lichen Habit und Regl anzunehmen: wenn man dieser geistlichenPersonen gewiß, dann möge der Herzog dieselben in alle Güter,Renten, Gefälle und „Anffkomsten" der Abtei und der Canonisseneinsetzcn, sie dabei „handhaben" und allerdings ans dem freienweltlichen Stift zu Gerresheim ein regulirtes und beschlossenesKloster anfzurichten befehlen. Die Canonichen könnten gleichwoldaneben beibehaltcn werden, mit den Jonffern den Gottesdienst zuversehen und „was ihnen oblieget und gepüret", müßten aber auchunter den Gehorsam der Aebtissin treten und ihnen Regel undStatuten gegeben werden; dann sei bei der geistlichen Obrigkeit zuveranlassen, das ganze Werk nach erheischender Notdurft zu oräinirsn,alles zu bestätigen und in bester Form zu approllirsn und zueonürirnrkn.*)
Ob dieses Gutachten wirklich weiter zur Sprache gekommenund dessen Durchführung von Seiten der Regierung verfügt wordensei, kann aus den vorhandenen Akten nicht festgestellt werden. DerStreit spann sich inzwischen immer noch fort im Laufe des Jahres1591. Der Kurfürst von Köln hatte sich wiederholt der Rechte derGrafen und namentlich der von ihm als rechtlich gewählt angesehenenAebtissin Margarethe von Manderscheid angenommen. Im No-vember 1591 erließ er ein Mandat, welches auch verschiedenenBeamten im Hcrzogthnm Berg notariell insinuirt wurde, worin erdie Margaretha von Manderscheid als Aebtissin zu Gerresheim inbester Form confirmirte und bestätigte, unter Aufhebung aller anderen
*) Anlage L.