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trat, dies waren die ersten Anfänge des Conflikts wegen der bischöf-lichen Jurisdiction in den Jülich-Bergischen Landen, der sich später,wie wir sehen werden, sehr scharf znspitzte.
Während in beiden Lagern berathen, geschrieben und alle Mittelzur Durchführung des Kampfes hervorgesucht wurden, starb dieAebtissin und Administratrix Margaretha von Loe am 5. Dezember 1590.Von der einen Seite trat sofort Margaretha von Manderscheid,von der anderen Seite die herzogliche Regierung in die Schranken,welche das Capitel zur Wahl einer neuen Aebtissin ermächtigte.Der Schriftwechsel mit Protesten und Vorstellungen blühte nochstärker als vorher. Die landesherrliche Regierung indeß scheint auchnoch die Absicht gehabt zu haben, eine große Veränderung im StiftGerresheim ins Werk zu setzen. Darauf deutet wenigstens ein imStaatsarchiv vorhandenes Concept zu einem Gutachten oder einer„Deliberation" hin, freilich ohne Datum und Unterschrift, welchesjedoch Ende Dezember 1590 niedergeschrieben sein muß, da darinder Margaretha von Loe als „am 5. dieses Monats Dezember inGott entschlafen" gedacht wird.
Drei Punkte waren es, die hier einer näheren Erörterungunterzogen werden:
1. Ob der Herzog und Landesherr das Stift wieder demgräflichen Stande zusprechen sollte?
2. Ob der Herzog es bei der jetzigen Verordnung bezüglichder adelichen „Stisfts-Jonfsern" belassen, dieselben dabei Handbabenund ihnen freigeben solle, eine Aebtissin zu wählen oder zu postnliren?
3. Ob der Herzog das Stift in ein „beschlossenes Kloster" um-formen solle, das ans anderen adlichen beschlossenen Klöstern zubesetzen und auch mit einem „Haupt" zu versehen sei, doch dergestaltdaß die jetzigen „Jonffern" adlichen und gräflichen Standes, welcheauch den Orden annchmen wollten, vor allen andern dazu zuzulassenwären.
Bei der Beantwortung dieser Fragen erörtert nun der Verfasserzu der ersten Frage die früheren Verhältnisse des Stifts, welcheszuerst auf „Junotinionialös promiseus, wes Herkommens sie auchgewesen", gestiftet worden, und in vorigen Zeiten ein beschlossenesKloster gewesen sei. Wenn nun auch seit vielen Jahren sich nur„Jonffern" gräflichen Standes darin befunden hätten, so könne diesdoch keine Berechtigung und „Uossession" geben, sondern sei viel-mehr „innzim U8n>'im1i»n6 öl oorruptöin" geschehen. In speciellem
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