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Reiscmtterstiitzling.
ü 500 fl. für philologisch gebildete Lehrer der französischen und englischen Sprachebehufs weiterer Ausbildung in Frankreich und Englandund
eines Reisestipendiums zu 1200 fl. für einen Philologen zum Besuche des archäo-logischen Instituts zu Rom und dessen Filiale zu Athenden nachfolgenden Bestimmungen und Vorschriften die Allerhöchste Genehmigung zu er-teilen geruht:
1. Die Verleihung der Stipendien bleibt in jedem einzelnen Falle ver AllerhöchstenKönig!. Genehmigung Vorbehalten.
2. Eine allgemeine Voraussetzung des Stipendiengenufses bildet das bayerischeJndigenat. Die Konfessionsangehörigkeit begründet keinerlei Unterschied.
3. Zur Bewerbung um Reisestipendien behufs Ausbildung in der französischenund englischen Sprache werden jene Philologen zugelasse», welche sich der in der Prü-fungsordnung vom 26. Mai 1873 näher bezeichnten Hauptprüfung aus der franzö-sischen oder englischen Sprache mit Erfolg unterzogen haben und als Lehrer an öffent-lichen Unterrichtsanstalten innerhalb des Königreichs in Verwendung stehen.
4. Bewerber um das Reisestipendium behufs archäologischer Ltudien in Rom oderAthen haben den Nachweis über das Bestehen eines bayerischen philologisch-historischenStaatsexamens oder den Besitz des philologischen Doktorgrades im philologisch-archäo-logischen Fache zu liefern, und soll die Bewerbung um das Stipendium in der Regelnicht später als drei Jahre nach dem Bestehen der zweiten Prüfung, beziehungsweise derPromotion erfolgen.
5. Die Gesuche um vorbezeichnete Reisestipendieu beiderlei Art sind bei demSenate der Universität München einzureichen und von diesem mit gutachtlichem Berichtedem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten in Vorlagezu bringen.
6. Jeder Stipendiat übernimmt die Verpflichtung, sofort nach Beendigung seinerwissenschaftlichen Reise über die betriebenen Studien u. s. w einen ausführlichen Berichtan die philosophische Fakultät der Kgl. Universität zu erstatten, welcher Bericht sodannsamt Fakultätsgutachten vom Universitätssenate dem Staatsministerium des Innern fürKirchen- und Schulangelegenheiten einzusenden ist.
Die Reiseberichte über den Besuch Frankreichs und Englands behufs der sprach-lichen Ausbildung sind in der betreffenden fremden Sprache abznfassen.
7. Eine Wiederverleihung der Reisestipendien an Bewerber, welche solche bereitsfür ein Jahr genossen, kann nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Verhältnissenstattfinden.
München, den 24. März 1875.
vr. von Lutz.
Der GeneralsekretärMinisterialrat von Bezold.
Außer Bayern ist es unter den deutschen Staaten hauptsächlich Württemberg,welches seit mehr als 50 Jahren, nämlich seit dem Jahre 1832, zu Unterstützung vonLehrern und Lehramtskandidaten, welche eine wissenschaftliche Reise zu machen beabsichtigen,Mittel flüssig zu machen gewußt hat. Nachdem durch Königl. Entschließung vom 15- No-vember 1829 auf Grund von ständischen Petitionen und eines von dem Geheimen Raterstatteten Gutachtens die Studienzeit in dem evangelisch-theologischen Seminar, daszur Ausbildung von Geistlichen und Lehrern bestimmt ist und aus den Mitteln dereingezogenen Kirchcngüter unterhalten wird, von fünf auf vier Jahre herabgesetzt wordenwar, wurde den dadurch freigewordenen Geldmitteln folgende Bestimmung gegeben:
„Dieselben sollen solchen Seminaristen, welche sich nach vollendetem vierjährigemKurs auf der vaterländischen Universität und nach erstandener Prüfung als Kirchen-amtskandidaten iw irgend einem mit ihrem Hauptberufe in Verbindung stehenden Fache