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7 (1869) Reinlichkeit - Schule
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Sachsen.

nasialschüler nicht bei. Die Fürstenschulen und das Gymnasium zu Zwickau bereitendie Konfirmanden nur durch ihren Religionslehrer vor; bei den andern Gymnasiennehmen dieselben an dem Consirmandenunterricht der Geistlichen theil. Morgen- undAbendgebet ist bei allen Alumnaten gesetzlich; außerdem findet überall wöchentlich eineBibellection statt, d. h. eine an eine Schriftstelle angeschlossene katechetische und er-bauliche Unterrichtsstunde (am Schluß der Woche bei den andern Gymnasien, amSonntag bei den Fürstenschulen). Formulare sind nicht vorgeschrieben. Gebet amAnfang und Schluß der Lectionen ist selbstverständlich. Besondere kirchliche Feier mitPredigt findet an den Stiftungsfesten der Fürstenschulen statt. Schulorgeln sind ineinigen Gymnasien vorhanden. Alle haben gemeinsame Abendmahlsfeiern (2 im Jahre),verpflichten ihre Schüler zum Kirchcnbesuch und überwachen sie dabei. An den meistenGymnasien sind Schüler bei dem Kirchenchor betheiligt.

lieber die übrigen Unterrichtsgegenstände sind die neuen Lehrpläne noch in Bear-beitung begriffen.

Privatunterricht ist dem Lehrer erlaubt, so weit seine öffentlichen Stunden nichtdarunter leiden.

Hausaufgaben werden den Schülern reichlich gegeben; die Controle und Correcturwird sehr fleißig und sorgfältig getrieben. In den obern Klassen werden ungefähr 30,in den unteren 15 Stunden wöchentlich für den häuslichen Fleiß in Anspruch genommen.

Lehrer- und Schülerbibliotheken sind überall vorhanden. Die letztem bestehen, wonicht Stiftungen vorhanden sind, durch Beiträge der Schüler und haben den Zweck,den häuslichen Fleiß und den öffentlichen Unterricht zu unterstützen; sie sind in Clasten-abtheilungen gebracht. Verwaltung unter Aufsicht des Rectors durch einen Lehrer.Alle Gymnasien haben eigene Schulgesetze, gewöhnlich gedruckte; dieselben werden durchhalbjährliche Vorlesung dem Cötus eingeprägt. Ferien hat jedes Gymnasium jährlich10 Wochen, darunter 4 Wochen im Sommer.

Realschulen bestanden bisher 7 vollständige und eine unvollständige. Gegen-wärtig ist man mit Errichtung von zwei neuen vollständigen Staatsrealschulen beschäf-tigt und die meisten Städte errichten an ihren Bürgerschulen Realclassen. StatistischeZusammenstellungen sind daher im gegenwärtigen Zeitpunct in dieser Beziehung nickstzuläßig. 1865 zählten die 7 Realschulen 1892 Schüler und 151 Lehrer.

Zu gerechtem Stolze fühlt sich jeder Sachse veranlaßt durch die von Freund undFeind thatsächlich anerkannte Intelligenz seiner Bevölkerung und diesen Ruhm ver-dankt es der Gesetzgebung über und der festbegründeten Ordnung in seinem Volks-schulwesen. Die Grundlage des jetzigen Zustandes bildet das Gesetz vom 6. Juni1835 und die Ausführungsverordnung vom 9. Juni desselben Jahres.*) Das-selbe geht von der Voraussetzung aus, daß alle Kinder vom 6.14. Lebensjahre Un-terricht in der Religion, Sprach- und Leseübungen, Kalligraphie, Orthographie, An-leitung zur Abfassung der im Leben am häufigsten vorkommenden schriftlichen Aufsätze,Kopf- und Tafelrechnen, Naturkunde, Geschichte und Geographie zunächst des Vater-landes, Unterricht im Gesang bedürfen. (In neuerer Zeit ist auch das Turnen alsobligatorischer Unterrichtsgegenstand der Volksschule anerkannt, wozu die Lehrer in derCentralturnlehrerbildungsanstalt in Dresden ausgebildet werden.) Eserkennt aber verschiedene Grade dieses Bedürfnisses an und umfaßt demnach viele Ab-stufungen unter dem Namen der Elementar»olksschnle. Zwar bleiben die Unter-richtsgegenstände auch für die geringste Dorfschule dieselben, aber den Gemeinden istes überlassen, eine oder mehr Elasten zu errichten. Alle Stadtschulen haben das-selbe Ziel als Minimalleistung festzuhalten, aber sie können den Unterricht weiterführen und je nach den Bedürfnissen auch andere Gegenstände dazu nehmen, deutscheLiteratur, Geometrie, Zeichnen, Französisch. Ein Normallehrplan besteht nicht. Das