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[1] (1821) [Altes Testament]
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76
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Weltliche Gesetze

2 Mose 21. 22.

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9 . Vertrauet er sie aber seinem Sohne; sosoll er Tochterrecht an ihr thun.

10. Gibt er ihm aber eine andere; so soll erihr an ihrer Nahrung, Decke und Eheschuld nichtabbrechen.

i i. Thut er diese drey nicht; so soll sie freyausgehen ohne Lösegeld.

12. Wer * einen Menschen schlägt, daß erstirbt, der soll des Todes sterben.

* 1 Mos. 9 / 6 . 3 Mos. 24 , 17 . 4 Mos. 33 , 16.

13 . Hat er ihm aber nicht nachgeftellet, son-dern Gott hat ihn lassen ohngefähr in seineHände fallen; so will ich dir * einen Ort be-stimmen , dahin er fliehen soll. * 4 Mos. 33, 6 .

1-1. Wo aber Jemand an seinem Nächstenfrevelt, und ihn mit List erwürget; so sollstdu denselben von * meinem Altar nehmen, daßman ihn tödte. * 1. 2,29.31.

15. Wer * seinen Vater oder Mutter schlägt,der soll des Todes sterben. * 3 Mos. 20,9.

16. Wer * einen Menschen stiehlt und verkau-

fet , daß man ihn bey ihm findet, der soll desTodes sterben. * 3 Mos. 24,7.

17. Wer * seinem Vater oder seiner Mutterfluchet, der soll des Todes sterben. *3 Mos. 20,9.

3 Mos. 27, 16. Spruchw. 20, 20. c. 30 , 17. Matth. 13 / 4 .Marc. 7 , 10.

18. Wenn sich Männer mit einander hadern,und einer schlägt den andern mit einem Stein,oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondernzu Bette liegt;

19. Kommt er auf, daß er ausgehet an seinemStabe; so soll, der ihn schlug, unschuldigseyn, ohne daß er ihm bezahle, was er versäu-met hat, und das Arztgeld gebe.

20. Wer seinen Knecht oder Magd schlägt miteinem Stabe, daß er stirbt unter seinen Hän-den, der soll darum gestraft werden.

21. Bleibt er aber einen oder zween Tage, sosoll er nicht darum gestraft werden; denn es istsein Geld.

22. Wenn sich Männer hadern, und verletzenein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abge-het , und ihr kein Schade widerfährt; so sollman ihn um Geld strafen, wie viel des WeibesMann ihm auflegt, und soll es geben nach derTheidingsleute ' Erkennen. '(Schiedsrichter)

23. Kommt ihr aber ein Schade daraus; sosoll er lassen * Seele um Seele,

* 3 Mos. 24 , 19. 20. 3 Mos. 19, 21. Matth. 3 , 38 .

2^. Auge um Auge, Zahn um Zahn, Handum Hand, Fuß um Fuß,

und Rechte.

25. Brand um Brand, Wunde um Wunde,Beule um Beule.

26. Wenn Jemand seinen Knecht oder seineMagd in ein Auge schlägt, und verderbet es;der soll sie frey los lassen um das Auge.

27. Desselbigen gleichen, wenn er seinem Knechtoder Magd einen Zahn ausschlägt; soll er siefrey los lassen um den Zahn.

28. Wenn ein Ochse einen Mann oder Weibstößt, daß er stirbt: so soll man den Ochsen stei-nigen, und sein Fleisch nicht essen; so ist derHerr des Ochsen unschuldig.

29. Ist aber der Ochse vorhin stößig gewesen,und seinem Herrn ists angesagt, und er ihnnicht verwahret hat, und tödtet darüber einenMann oder Weib: so soll man den Ochsen stei-nigen, und sein Herr soll sterben.

30. Wird man aber ein Geld auf ihn legen ;so soll er geben sein Leben zu lösen, was manihm auflegt.

31. Desselbigen gleichen soll man mit ihmhandeln, wenn er Sohn oder Tochter stößet.

32. Stößt er aber einen Knecht oder Magd;so soll er ihrem Herrn dreyßig silberne Sekelgeben, und den Ochsen soll man steinigen.

33. So Jemand eine Grube aufthut, odergräbt eine Grube, und deckt sie nicht zu, undfällt darüber ein Ochse oder Esel hinein;

32,. So soll es der Herr der Grube mit Gelddem andern wieder bezahlen, das Aas abersoll sein seyn.

35. Wenn Jemandes Ochse eines AndernOchsen stößt, daß er stirbt; so sollen sie denlebendigen Ochsen verkaufen, und das Geldtheilen, und das Aas auch theilen.

36 . Ists aber kund gewesen, daß der Ochsestößig vorhin gewesen ist; und sein Herr hatihn nicht verwahret: so soll er einen Ochsen umden andern vergelten, und das Aas haben.

Das 22. Capitel.

Straft des DiebstahlS/ und anderer Sünden.

i.IAenn Jemand einen Ochsen oder Schafstiehlt, und schlachtet es, oder verkauftes; der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wie-dergeben, und " vier Schafe für ein Schaf.

* 2 Sam. 12/ 6 . Sprüchw. 6 / 31 . Luc. 19 / 8 .

2. Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er ein-bricht, und wird darob geschlagen, daß er stirbt;so soll man kein Blutgericht über Jenen lassenergehen.