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6 (1867) Philologie, classische - Reformation
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Prüfung der Lehrer an höheren Schulen.

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^ Freiheit der Bewegung eingeräumt ist, erhellt zunächst aus der größeren Zahl derPrüfungsfächer (8 11 der neuen preuß. Verordn.), denen für das Zeugnis nnd diekünftige Bcrufsstellnng ein im wesentlichen gleiches Gewicht zukommt. Es erhellt ferneraus der Bestimmung, daß jedem Kandidaten unter Berücksichtigung seiner Studien einebesondere Aufgabe für die schriftliche Prüfungsarbeit gestellt wird 13) nnd daß ersogar diese Arbeit durch seine gedruckte Doctordissertation zu ersetzen befugt ist (H 14),für welche er doch den Gegenstand früher selbst gewählt hat. Es erhellt endlich ausden bedeutend höheren Forderungen, welche an die künftigen Lehrer der Geschichte 26),der Mathematik 29) und der Naturwissenschaften 30) gerichtet werden, wie

ans dem Umstande, daß selbst für die Philologen eine genaue Bezeichnung und Be-grenzung derjenigen classischen Schriftwerke vermieden worden ist, mit welchen sie sichbeschäftigt haben sollen (H 23). Außer der Religion, welche auch in der ersten Gruppeder Prüfungsordnungen ihre Bedeutung behauptet, treten also nicht nur die neuerenSprachen und das mathematisch-naturwissenschaftliche Fach als vollberechtigt neben demphilosophisch-historischen Fache auf 11), sondern selbst innerhalb dieser Fächererhält die Geschichte gegenüber der classischen Philologie, und andererseits die Natur-wissenschaften gegenüber der Mathematik eine besondere Geltung, wenn auch selbst-verständlich von dem künftigen Lehrer der einen Wissenschaft gleichzeitig eine elementareBildung in dem verwandten Fache gefordert wird. Durch diese Verschiedenartigkeitdcr Vorbildung nnd durch die größere Freiheit, welche dem wissenschaftlichen Strebender Kandidaten vergönnt ist, wird unstreitig ebenso das Geschäft der Prüfung erschwert,als die Verwendbarkeit der Kandidaten beschränkt, da dieselben nur nach ihrer beson-deren Befähigung beschäftigt werden können. Für die Gymnasialdirectoren wird fernerdie Wahrung der Unterrichtseinheit schwerer, da sie nicht nur gelegentlich den besonderendidaktischen Neigungen ihrer Lehrer zu steuern, sondern auch wohl den Widerstreitauszugleichen haben, welchen die Lehrer der verschiedenen Unterrichtsfächer leicht ver-sucht sind in vermeintlicher Vertretung ihrer besonderen Wissenschaft anznregen. Endlichwerden die einzelnen Schulen, wenn sie auch im allgemeinen den gesetzlichen Anfor-derungen genügen, doch eine gcwiße Verschiedenartigkeit der Leistungen und ein beson-deres Gepräge answeisen, je nachdem sic für das eine oder andere Unterrichtsfachbesonders begabte nnd wissenschaftlich tüchtige Lehrer besitzen. Indes wie unlängbardiese Schwierigkeiten auch sind, so entspricht doch die mannigfaltigere Gliederung derPrüfung nnd die den Kandidaten für ihre Vorbildung eingeräumte größere Freiheitebensowohl dem Entwicklungsgänge der verschiedenen Wissenschaften als schließlich demNnterrichtsbedürfnisse, sofern dasselbe sich nicht nur auf die Ueberlieferung einer be-stimmten Wisscnssumme und uns die Einübung gewisser Fertigkeiten, sondern mehrnoch auf die wissenschaftliche Anregung der Schüler und ans ihre Erziehung zu geistigerKraft und Selbständigkeit richtet. Dies wird unten noch näher begründet werden.

Andere Unterschiede zwischen den aufgeführten Prüfungsordnungen, welche jedochmit den beiden bezeichnetcn Gruppen nicht znsammenfallen, ergeben sich zunächst ausder Verbindung oder Trennung der theoretischen und praktischen Prüfung. Die Ab-zweigung nnd spätere Ableistung der praktischen Prüfung war bisher am schärfsten inNassau durchgeführt 3 und 17 der dortigen Prüfungsordn.) und findet jetzt auchin Preußen insofern einen genaueren Ausdruck, als die Probelectionen in der Regelerst am Ende des Probejahrs und zwar dann nicht mehr vor der wissenschaftlichenPriifnngsbehörde, sondern vor dem Schulrath abgehalten werden sollen (§40). Fernersind in Württemberg unabhängig von den Zeugnisgraden zwei verschiedene Arten derPrüfung, nämlich für das Präceptorat und das Professorat oder mit anderen Wortenfür die unteren nnd die oberen Classen festgesetzt, während in den meisten anderenStaaten diese verschiedene Befähigung bei einer und derselben Prüfungsart durch dieZeugnisgrade ansgcdrückt wird. Endlich werden die katholischen Religionslehrer einerbesondern Staatsprüfung nicht unterzogen, da sie Geistliche sind nnd die Ermittelung