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16 (1891) Die letzten Zeiten im Amt : 1887 - 1889
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Grenzen der Verantwortlichkeit.

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kaum durchzusührende Verantwortlichkeit aufbürdet. Ersagt: der Reichskanzler hat den weiteren Gang zu be-stimmen und ist allein verantwortlich dafür. Was heißtdas, in einer Entfernung von, ich glaube über 1000Meilen, von jedenfalls 18 Tagen bis 6 Wochen in derregelmäßigen Verbindung, mich verantwortlich machenzu wollen für die Handlungen anderer Personen, welchevon mir direkt nicht abhängen, denen ich keine bestimmtenInstruktionen zu geben habe, über deren Aufführung ichmich nur aufklären kann nach 6 Wochen mit vollerSicherheit, und die wiederum 6 Wochen brauchen, eheich ihnen meine Meinung, wenn sie sie befolgen wollen,mitteilen kann? Ich möchte doch den Herrn Vorrednerbitten, in der Zumutung der Verantwortlichkeit für denReichskanzler für alles, was dort in Ostafrika passiert,nicht zu schonungslos zu sein. Das Organ der Aus-führung unserer Politik muß ja an sich die Gesellschaftbleiben; sie ist einmal im Besitz, sie hat ihren 50jährigenVertrag. Wir können sie kontrollieren; wir können unterUmständen, wenn Sie unsere Vorlage genehmigen —und das ist die Hauptsache in der Vorlage — ihr durchdie Vermittelung des Reichskommissars Befehle undVorschriften erteilen, was wir bisher nicht konnten. DasOrgan, das wir haben, war bisher im wesentlichen einkontrollierendes, es wird unter Umständen ein vor-schreibendes, wenn Sie unsere Vorlage bewilligen; aberauch dann ist die Verantwortlichkeit für den Reichskanzlerdoch immer oum Zravo salis zu nehmen. Ich kann für das,was mein Vertreter dort verfügt, anordnet oder verbietet,doch nur insoweit verantwortlich sein, als ich dazu über-haupt Instruktionen, Aufträge gegeben habe. Geht erdarüber hinaus, so tritt da eine hybride Art der Ver-

LüS. lg