Wahrung der Rechte der Regierungen.
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In der sechsten Sitzung des Abgeordnetenhauses, nin24. Januar 1887, begann die zweite Lesung des Staatshaushalts-etats für 1887M. Zum Etat des Ministeriums der auswärtigenAngelegenheiten, Kapitel 66, Gesandtschaften, Titel 1, Gesandt-schaftsposten in München, Hamburg, Dresden undKarlsruhe, meldete sich Graf zu Limburg-Stirum zumWort. Er pries die Wichtigkeit dieser Gesandtschaften für dieErhaltung enger Beziehungen zwischen den deutschen Regierungen,auf denen jetzt im Gegensatz zu der unpatriotischen Haltung desReichstages das Gedeihen des Reiches wesentlich beruhe. Unmittel-bar darauf erhob sich Fürst Bismarck zu folgender Aeußerung:
Meine Herren, Sie werden es erklärlich finden, wennich als auswärtiger Minister Seiner Majestät bei dieserGelegenheit dem Hause einige Mitteilungen über diePolitik mache, die ich in dieser Eigenschaft im NamenSeiner Majestät des Königs im Reiche zu vertreten habettnd namentlich bei den verbündeten Regierungen mitErfolg vertreten habe.
Die verbündeten Negierungen haben bei Abschlußdes Bundesvertrages, auf dem unsere Verfassung beruht,sehr wesentliche Rechte, die ihnen ganz zweifellos zu-standen, — und zwar nicht nur der König von Preußenan den letzteren in seiner Eigenschaft als Deutscher Kaiser
— abgetreten, für deren Wahrung und Ausübung imInteresse des Reiches der König von Preußen als Deut-scher Kaiser verantwortlich bleibt. Der Deutsche Kaiserhat nicht das Recht, dieses ihm von seinen Bundesgenossenanvertraute Gut nach Belieben an Dritte zu übertragen,also beispielsweise an eine wechselnde Reichstagsmajorität,am allerwenigsten, wenn eine solche ihm für die Aus-übung der anvertrauten Rechte so wenig Vertrauen ein-flößt wie die heutige Reichstagsmajorität. (Heiterkeit.
— Ruf im Zentrum: Gibt es nicht mehr!)