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15 (1891) Polenfrage, Kirchenfriede, Septennat
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Gesetz und Recht werden beachtet werden. 375

Abgeordneten Richter, im Herzen der verbündeten Negiernngen,wenn sie die dreijährige Bewilligung verschmähten, noch andere,auf Oktroyierung gerichtete Absichten. Fürst Bismarck gab ihmdarauf zur Antwort:

Der Herr Abgeordnete hat die Hoffnung ausge-sprochen, daß Gesetz und Recht von den Regierungen voll-ständig beachtet werden würden. Ich kann ihm darübernochmals die bündigste Zusicherung geben: wir werdenuns innerhalb unserer verfassungsmäßigen Berechtigungbewegen; wir haben dabei aber die Hoffnung, daß auchdie Majorität des Reichstags dasselbe thun werde.

In seinerZusammenstellung derjenigen Bestimmungen,die die Verfassung über die Armee hat, hat der HerrVorredner vorher vergessen, einen ganz wesentlichen Satzvorzntragen: das ist das vierte Alinea des Verfassungs-artikels 62, das da lautet:

Bei der Feststellung des Militärausgabeetats wirddie auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlichfeststehende Organisation des Reichsheeres zuGrunde gelegt.

Was ist nun die „auf Grundlage dieser Verfassung ge-setzlich feststehende Organisation"? Das ist der Art. 59und der Art. 63 im Absatz 4. Art. 59 bestimmt diePräsenzzeit eines jeden wehrpflichtigen Deutschen bei derFahne auf drei Jahre, und Art. 63 enthält das Mode-ramen, daß der Kaiser den Präsenzstand bestimmt. Dasliegt so einfach und klar wie möglich. Es ist alteriert,so lange das Septennatsgesetz gelten wird, bis 1888.Es wird den verbündeten Negiernngen und SeinerMajestät dem Kaiser nicht einfallen, vorher unter Igno-rierung der Grenze, die durch das Septennatsgesetz ge-zogen ist, die aber schwindet, wenn das Septennatsgesetz