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15 (1891) Polenfrage, Kirchenfriede, Septennat
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304
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304 Die Neichstagssession von 1886—87.

Ihnen möglich ist, in jedem Jahre durch das Budgetdie Heeresstärke festzustellen ohne Rücksicht auf den Kaiserund auf fein Recht, welches auf Art. 5 der Verfassungberuht, und demzufolge er befugt ist, in Sachen derMilitärgesetze jederzeit an denselben Einrichtungen, wiesie bisher bestehen, festzuhalten. Bei Gesetzesvorschlägenüber das Militärwesen, die Kriegsmarine und die imArt. 35 bezeichneten Angelegenheiten gibt die Stimmedes Präsidiums des Bundesrates bei Meinungsver-schiedenheiten desselben den Ausschlag, wenn sie sich fürAufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.Die bestehende Einrichtung ist doch immer die Präsenz-ziffer des vorigen Jahres und würde infolge des aus-schlaggebenden Votums des Kaisers immer in Geltungbleiben, selbst wenn, was nicht denkbar ist, die Majoritätdes Bundesrats dagegen stimmte. Die verbündeten Re-gierungen werden aber vollkommen einstimmig sein, undein solches Gesetz wird nie und in keinem Jahre zustände kommen, welches uns eine unzulängliche Armeedurch das Budget oktroyieren wollte. Ich weiß nicht,warum Sie ein Bedürfnis haben, diese Krisen, die sichdaran knüpfen, häufiger hervorzurufen, als sie nach demKompromiß alle sieben Jahre stattfinden. Wir haben diesesBedürfnis nicht; wir wünschen keine Krisen und keineKonflikte; wir wünschen an dem Kompromiß festzuhalten,das da ist. Ueber dieses hinaus werden wir uns abernicht treiben lassen. Wir halten unbedingt an demvollen Septennat fest und an der ganzen Vorlage, wiewir sie gemacht haben, und weichen keinen Nagel breitdavon ab. (Bravo! rechts.)

Das deutsche Heer ist eine Einrichtung, die von denwechselnden Majoritäten des Reichstags nicht abhängig