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15 (1891) Polenfrage, Kirchenfriede, Septennat
Entstehung
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Verfassungsmäßige Folgen der Ablehnung. 303

bündeten Regierungen annehmbar ist im Hinblick auf dieäußere Sicherheit des Deutschen Reiches, zu stände kommt,so liegt durchaus kein Zustand vor, in dem die deutscheArmee von der Bildfläche zu verschwinden hätte; sondernes tritt ganz einfach die größere Kaiserliche Machtvoll-kommenheit, die die Verfassung stipuliert, wieder in Kraft.Um dem Reichstage die Mitwirkung dabei zu bewahren,ist der Art. 60 geschaffen, und ist das Gesetz versprochen,das die Präsenzstärke, die der Kaiser nicht überschreitendarf, mit Zustimmung des Reichstags, das heißt durchein Gesetz, feststellen soll. Diese Bindung existiert augen-blicklich bis 1888 und existiert nur durch dieses Gesetz.Lesen Sie in allen Ihren gesinnungsbefreundeteu Rechts-büchern darüber nach: Rönne, Laband, lesen Sie andere— Sie werden immer finden, daß die Mitwirkung desReichstags, der Einfluß des Reichstags auf die Höhe desHeeres allein beruht auf der Fortdauer' der Gesetze, dieauf Grund von Art. 60 gemacht werden, und die demKaiser in seiner Machtvollkommenheit eine niedrigereGrenze ziehen, als er nach der Verfassung haben würde.

Meine Herren, das ist doch eigentlich gar kein Grund,warum sie so lüstern nach Krisen sind und alle dreiJahre, ja sogar jedes Jahr denselben Streit haben wollen,ob das deutsche Herr bestehen soll oder nicht; denn wennSie in diesem Streite anderer Meinung bleiben als dieverbündeten Regierungen, so würde Ihre Meinung nachdem Inhalte der Verfassung von keiner durchschlagendenWirkung sein. Sie kompromitieren sich ganz ohne Notdarüber in einer Richtung, in der Ihren Willen durch-zusetzen Sie nicht die Macht haben, weil Sie das ver-fassungsmäßige Recht nicht haben. Sie haben die Ver-fassung nicht gelesen, wenn Sie glauben können, daß es