Druckschrift 
15 (1891) Polenfrage, Kirchenfriede, Septennat
Entstehung
Seite
301
Einzelbild herunterladen
 

Grenze der Nachgiebigkeit des Bundesrats. 301

nun solche Krisen vervielfältigen, indem Sie sie womöglichalle Jahre herbeisühren oder doch alle drei Jahre? Wirhaben eine Abneigung gegen solche Krisen und Konflikte.Wir wünschen Kompromisse und halten an dem Kom-promiß von früher fest, und deshalb haben wir dasSeptennat vorgeschlagen.

Wenn dasselbe abläuft, so kommt immer die Frage:was ist denn Rechtens, wenn über das Präsenzgesetz nachArt. 60 keine Vereinbarung der beiden Faktoren derGesetzgebung stattfindet? oder was ist denn Rechtens,wenn über das Budget keine Vereinbarung beider Fak-toren herbeigeführt wird? Die zweite Frage will ich garnicht berühren; sie liegt nicht vor, und ich halte es nachmeiner diplomatischen Gewohnheit nicht für nötig, michmit Fragen zu beschäftigen, die augenblicklich nicht bren-nend sind. Ich will bloß sagen: was ist Rechtens, wennwir über die Präsenzziffer uns nicht einigen? Hört des-halb die Armee auf, zu existieren? Das werden Sieselbst nicht behaupten wollen. Dann treten diejenigenBestimmungen der Verfassung wieder in volle Kraft, diedurch das auf Grund der Zusage von Art. 60 gegebeneGesetz beschränkt sind. Das Gesetz auf Grund des Art. 60zieht die obere Grenze der Zulässigkeit der Präsenzziffer;der Kaiser kann nicht darüber hinausgehen. Nach diesemGesetze dauert sie noch bis zum nächsten Jahr, 1888;wenn dieses Gesetz schwindet, ein neues nicht zu ständekommt, dann sind wir weit entfernt davon, daß dieseGrenze sinkt, oder die Armee verschwindet, sondern essteigt die obere Grenze der berechtigten Präsenzstärke derArmee bis zu dem Satze des Art. 59 der Verfassung:Jeder wehrpflichtige Deutsche hat 3 Jahre langbei der Fahne zu dienen.