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15 (1891) Polenfrage, Kirchenfriede, Septennat
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Die Reichstagssession von 188586.

Wenn das Gesetz bei uns zu Recht besteht, so istdas doch der Fall, weil die verbündeten Regierungenihm zugestimmt, weil der Kaiser es proklamiert hat, unddie Regierungen haben demselben zugestimmt, weil siedas Gesetz für zweckmäßig und für den deutschen natio-nalen Interessen entsprechend halten. Anders ist ihreZustimmung nicht denkbar. Wollen Sie nun von derReichsexekutive verlangen, daß sie ihrerseits, in denselbenPersönlichkeiten, die das Gesetz für zweckmäßig gehaltenhaben, den'Grundsätzen desselben im Auslande zuwider-handle? So leicht nehmen wir es mit der Beobachtungder Neichsgesetze nicht. Außerdem aber sind die Reichs-gesetze doch ganz zweifellos verbindlich für diejenigen Be-amten des Reichs, die innerhalb des Gebiets desselbenwohnen und die Vorkommnisse, welche mit den Reichs-gesetzen im Widerspruch stehen, drüben in den Koloniendurch ihre Unterschrift sanktionieren oder anordnenmüßten. Es müßte also immer innerhalb des Reichs-gebiets im Widerspruch mit den Reichsgesetzen gehandeltwerden.

Der Herr Vorredner ist ja ein sehr viel bessererJurist, als ich bin; ja, namentlich ist er auch ein sehrviel besserer Anwalt; ob er eine zweifelhafte Sache nichtsehr viel geschickter vertheidigen würde, als es mir mög-lich ist, das lasse ich dahingestellt sein; ich glaube, mankann es unbedingt bejahen. Aber diese Argumentation,dieses Unterscheiden zwischen dem Reichskanzler, der dieGesetze innerhalb des Reichsgebiets ausführt, und demübrigen Reichskanzler, der ein Auge zudrückt, wenn imAusland ihnen zuwider gehandelt wird, das ist meinemGefühl von Ehrlichkeit nicht annehmbar; und daß dieAnsichten hierüber eben in den Doktrinen des Jesuiten-