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8 (1889) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche 1875 - 1877
Entstehung
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Die staatsrechtliche Stellung des Reichskanzlers. 171

gebung zuzuschieben, meine Herren, das ist eine Un-gerechtigkeit. Die Initiative auf dem Gebiete der Gesetz-gebung ist einmal bei dem Reichstag, er hat sie nur zunehmen, er hat nur die Gesetze auszuarbeiten; dann aberist sie wesentlich bei den einzelnen Regierungen, unddarauf war die Verfassung ursprünglich, wie ich mich sehrwohl erinnere, zugeschnitten. Daß dieses Recht und dieseAufgabe von seiten der einzelnen Regierungen so wenigbenutzt worden ist, wie es geschehen ist, das bedaure ichwesentlich; daß auf diese Weise den Exekutivbeamten desKaisers, an deren Spitze der Kanzler steht, der für dieganze Sphäre der Exekutivgewalt verantwortlich ist, gesetz-geberische Aufgaben im größeren Maßstabe zugeschobensind, als dies die beschränkte und über eine geringePersonenzahl verfügende büreaukratische Maschine, diewir das Reichskanzleramt nennen, überhaupt zu leistenim stände ist, das ist mir oft sehr unbequem gewesen,und ich bin über meine Kompetenz darüber oft sehrzweifelhaft geworden, ob ich überhaupt reichskanzlerischeVorlagen hier einzubringen habe. Es ist ja sehr fraglich,ob ich, wenn ich bloß Reichskanzler wäre, ohne Mitglieddes Bundesrats zu sein wenn das denkbar ist nachdem Paragraphen über den Vorsitz im Bundesrat,überhaupt das Recht hätte, hier in andrer Eigenschaft, alsin der eines Kommissars des Bundesrats (Heiterkeit) dasWort zu ergreifen. Ich spreche zu Ihnen in der Regelnicht als Reichskanzler; meine Legitimation besteht inmeiner Eigenschaft als preußisches Bundesratsmitglied;und wenn die Gesetzgebung auf dem wirtschaftlichen Ge-biet Ihren Wünschen nicht entspricht, so halten Sie sichdarüber an alle diejenigen, die eigne, spontane Initiativezu der Gesetzgebung nach der Verfassung haben. Ich