Die Uebertragung der preuß. Eisenbahnen auf das Reich. 117
in sehr guten Händen, sie dienen bereits in der Haupt-sache dem öffentlichen Verkehrsinteresse, nebenher denFinanzinteressen dieser Staaten, also jedenfalls öffent-lichen Zwecken. Es ist der Uebelstand der Privatbahnen,daß ein vom Staat verliehenes Privilegium und nur durchdie Staatshilfe ausgebeutetes — man kann sagen, einverliehenes Monopol — für Privatinteressen und Privat-revenüen rechtmäßig ausgebeutet wird. Das findet beiden Staatsbahnen nicht statt, und es war eine unge-rechte und übertriebene Befürchtung, die man hat lautwerden lassen, und die wahrscheinlich nicht laut gewordenwäre, wenn man abgewartet hätte, bis wirklich öffentlichkund war, was wir eigentlich wollten. Ja, ich sehe auchin diesen Befürchtungen einen geringeren Glauben anRecht und Gerechtigkeit in Deutschland, als ich habe.(Heiterkeit.)
Ich bin vielleicht nicht Jurist genug, aber nachmeiner Ueberzeugung wären wir gar nicht in der Mög-lichkeit, den andern Staaten wider ihren Willen ihreStaatsbahnen zu nehmen. Die gesetzliche Kompetenz inArtikel 4, daß das Eisenbahnwesen der Gesetzgebung undAufsicht des Reichs unterliegt, reicht meines Erachtensdoch soweit nicht; sie reicht soweit, daß der Verkehrauf diesen Bahnen und seine Beziehung zu den übrigenBahnen gesetzlich geregelt werden kann, das Tarifwesenund dergleichen; aber daß das Eigentum an der Sub-stanz der Bahnen den Staaten tatsächlich entzogen wer-den könnte — eine theoretische Souveränität würde so-weit reichen, man würde aber mit derselben Souveränitätdahin kommen können, den Staaten durch Reichsgesetzihre Staatsforsten oder Bergwerke nehmen zu wollen —das wäre etwas ganz Ungeheuerliches und Unmögliches,