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8 (1889) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche 1875 - 1877
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Die provinzielle Zugehörigkeit Lauenburgs. 91

er hätte gar nicht in dem Gesetzentwurf gestanden. Indem Streichen würde man eine Absicht von der Art, wiesie eben von lauenburgischer Seite abgewehrt werdensoll, schwer verkennen können.

Unter Ablehnung aller Anträge wurde Paragraph 7 unver-ändert nach der Regierungsvorlage angenommen.

Zu Paragraph 8 des Gesetzes beantragte Virchow, es solledie lauenburgische Ritter- und Landschaft über Einführung, Ab-änderung oder Aufhebung von Gesetzen, welche den Kreis Lauen-burg ausschließlich betreffen, nur auf Erfordern der Regierung einUrteil abgeben dürfen, und der Abgeordnete Miguel unterstütztedieses Amendement. Fürst Bismarck äußerte dazu:

Ich will mich mit dem Herrn Vorredner auf demGebiete der Gesetzeskenntnis nicht messen, aber so vielich mich erinnere, wird hier für Lauenburg, so lange esein gewisses Maß von provinzieller Selbständigkeit behält,nichts andres in Anspruch genommen, als für alle an-dern preußischen Provinzen besteht, nämlich, daß in Be-zug auf solche Gesetze, welche die Interessen einer Pro-vinz allein und ausschließlich betreffen, ein Gutachten derProvinzialstände vorher eingeholt wird, und ich glaube,Sie könnten, ohne ein Novum im preußischen Recht ein-zuführen, auch bei diesem vertragsmäßigen Abkommensehr wohl diesem neu zu erwerbenden Landesteil, der janoch nicht erworben ist, auch ein analoges Recht geben,das für die lauenburgischen Stände der Ausdruck ge-wesen ist, die Einverleibung im Einklang zu erblicken mitden Zusicherungen, die ihnen bei der Uebernahme desLandes gegeben sind in Bezug auf die lauenburgische Ver-fassung. Nach der lauenburgischen Verfassung hatten dielauenburgischen Stände mit Ausnahme von allen Finanz-sachen, worin sie selbständig beschlossen, das Recht, über