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8 (1889) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche 1875 - 1877
Entstehung
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Die provinzielle Zugehörigkeit Lauenburgs, 89

irgend jemand der Ansicht sein kann, daß nach dem 1. Julidie preußische Gesetzgebung nicht in Bezug auf den KreisLauenburg ebenso gut wie auf jeden andern souveränsein wird. Es gehört nur dann, um eine jetzt gesetzlichfeststehende Position zu ändern, dazu, daß die drei Fak-toren der Gesetzgebung sich einigen; deren Souveränitätgegenüber wüßte ich aber kaum, wie theoretisch ein Wi-derstand geschaffen werden könnte. Also möchte ich bitten,sich durch die Besorgnis, daß die Souveränität der preußi-schen Gesetzgebung in Zukunft beschränkt sein könne, nichtdavon abhalten zu lassen, den Antrag des Herrn Vor-redners abzulehnen. Nur jetzt, in diesem Augenblick,sage ich, unterliegt Lauenburg der Souveränität derpreußischen Gesetzgebung noch nicht unbedingt, jetzt pak-tiert Lauenburg noch mit Preußen, und warum das un-würdig sein sollte, das kann ich, so klein das Herzogtumist, doch nicht einsehen; Preußen hat schon mit viel kleinerenLeuten Verträge geschlossen, als Lauenburg ist. (Heiterkeit.)

Den Unterschied zwischen der Auffassung des HerrnVorredners und der meinigen hat der Herr Vorrednerselbst scharf hervorgehoben, indem er sagte, es solle hierheute schon gesetzlich festgestellt werden, daß eine Rege-lung nach einer bestimmten Richtung hin eintreten müsse.Dieses Müssen möchte ich heute noch nicht auferlegen.Ich glaube, daß in Zukunft die Vertretung Lauenburgs,die jetzige oder die dann sein wird, schon selbst einsehenwird, in dem Sinne wie der Herr Abgeordnete Migueles äußerte, daß für manche Einrichtungen die Herstellunggrößerer Provinzialverbände nützlich ist und es sich em-pfiehlt, sich unter irgend welchen Vermögensbedingungen,welche dann zu paktieren sind, einem solchen anzu-schließen oder durch das Gesetz anschließen zu lassen.