42 Die Reichstagssession von 1875—76.
vielleicht dahin erweitern, daß doloser Ungehorsam darunternur zu verstehen sei. Das kann nachher Sache des Rich-ters sein. Unter dolosem Ungehorsam habe ich sehr vielin meinem Leben gelitten"). Sie kennen aber, meineHerren, von meiner amtlichen Laufbahn und ihren Er-lebnissen doch nur einen geringen Teil. Was ich fürSchwierigkeiten darin zu überwinden gehabt habe, darüberwill ich hier keine Mitteilung machen; sie sind aber sehrwohl geeignet, um meine Ueberzeugung festzusetzen.
Ich halte nicht gerade an der speziellen Fassung,wie sie hier vorliegt, fest. Es wird sich ja darüber ineiner Kommission reden lassen; ich erkläre aber ganz be-stimmt als das Ergebnis meiner Erfahrungen, daß ichnicht glaube, ohne Verschärfung der Disziplin durch Bei-hilfe strafrechtlicher Bestimmungen von Art der vorge-schlagenen dauernd mein Amt als auswärtiger Ministertragen zu können. Der Satz des Ungehorsams kanngenauer gefaßt werden; aber es ist schwer, den Begriffso zu fassen, daß er in juristischem Geschmack erscheintund in die juristische Fassade paßt. Der Ungehorsam,der zufällig stattfindet oder ans Trägheit, ist mitunterrecht strafbar; eine Schildwache, die einschläft, ist ja auchrecht strafbar; aber ich meine das eigentlich nicht, dasliegt auf einem andern Gebiete. Nehmen Sie z. B. an,daß jemand, der den Auftrag hat, jedermann, mit demer Gelegenheit hat, darüber zu sprechen, zu erklären, daßwir den Frieden für vollständig gesichert halten, daß wirunsrerseits entschlossen sind, ihn aufrecht zu erhalten, —daß diese betreffende amtliche Persönlichkeit, darüber
*) Man wolle sich erinnern, daß gerade zu dieser Zeit derProzeß Arnim schwebte.