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8 (1889) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche 1875 - 1877
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Zur Revision des Strafgesetzbuches.

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ist ein Argument, in dem ich die logische Schärfe, dieihm sonst eigentümlich ist, nicht wiederfinden kann. DieAemter sind eben verschieden, und Sie haben das Be-dürfnis einer strafferen Disziplin einiger derselben dochdadurch anerkannt, daß Sie für das Militär ein beson-deres Strafrecht gaben, daß Sie für die Marine undaußerhalb des Militärs für die Existenz auf Schiffen undfür die Autorität des Kapitäns sehr harte Strafen gaben,die vollständig gerechtfertigt sind. Es fragt sich nun: istim auswärtigen Dienste die Gefahr für das Gemeinwohl,— nicht für das einzelne Menschenleben, wie auf demKauffahrteischiffe, sondern für viele Menschenleben, fürden Frieden des gesamten Reiches unter Umstünden undfür das Entstehen solcher Verhältnisse und Mißverständ-nisse, wie sie unter Umständen schon zu Krieg, Frieden,Allianzen und Bruch von Allianzen führen, — ich sage,ist da nicht das Bedürfnis einer strengeren Disziplinvorhanden, als in andern Aemtern? Wenn ein Ober-präsident einmal die Weisung, die er bekommt, nicht aus-führt, so mag das mit dem Disziplinarverfahren, wenndazu Grund vorhanden ist, abgemacht sein: die Gefahrfür die Provinz wird so groß schwerlich werden, nochgeringer wird sie für das Ganze fein. Wenn im Kriegs-ministerium ein Mobilmachungsplan verraten wird, dannbraucht man gar keinen weiteren Schutz neuer Gesetze;das fällt ohne Zwang unter die Kategorie von Landes-verrat, unter Kategorien, die schon jetzt hinreichend straf-bar sind. Die Fälle, die der Herr Vorredner darüberanführte, haben gar keine Anwendbarkeit hierauf; dennes handelt sich in der Vorlage nicht um Verrat, sondernes handelt sich um einen — ich habe keinen kürzerenAusdruck — „Ungehorsam im Amte", ich könnte ihn