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8 (1889) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche 1875 - 1877
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Die Neichstagssession von 1872—76.

Deutsche zu dem in Fleisch und Blut Gegenüberstehendenleicht gutmütig, ich möchte sagen von strafbarer Gut-mütigkeit, wie der Herr Vorredner mit Ironie den Aus-druck „strafbare Milde" brauchte. Ja, meine Herren,von „strafbarer Milde" werden die Verurteilten, die Ver-brecher nicht sprechen; aber die Opfer des Verbrechens,die haben in erster Linie Anspruch auf unfern Schutz,und um diesen Schutz gegen die dem Herzen der Richterzur Ehre gereichende Tendenz zur Milde und Gutmütig-keit zu gewähren, liegt das Hauptmittel, das die Gesetz-gebung hat, im Hinaufschieben der Minimalstrafen, dieimmer noch minime Strafen bleiben. Bei dem sehr großenausgedehnten Spielraum, den die meisten strafrechtlichenParagraphen lassen, finde ich, daß mit Ausnahme derEigentumsverbrechen — ich will die psychologischen Mo-tive, die mir vorschweben, nicht weiter aussprechen —der Richter jederzeit das geringste Strafmaß wählt, zudem er berechtigt ist.

Ich bin zu dieser Exkursion ja nur veranlaßt, umder meines Erachtens zu weit gehenden Verurteilung derAnsicht von der Milde des Strafrechts öffentlich entgegen-zutreten, und mache darauf aufmerksam, daß der HerrVorredner dabei einigermaßen xro ckoino sprach, dennwir verdanken ihm einen außerordentlichen Anteil an denMilderungen des damals vorgelegenen Gesetzes, und erhat bei späteren Gelegenheiten das besondere Interesse kund-gethan, das ihm der Verbrecher und der Verurteilte ein-flößt. Eine ungemein edle Richtung des Geistes, abersie wird von allen denen, die unter den Verbrechen zuleiden haben, vielleicht manchmal für eine unpraktischegehalten werden.

Ich enthalte mich des Eingehens in die Einzelheiten,