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8 (1889) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche 1875 - 1877
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Zur Revision des Strafgesetzbuches. 37

da es mich doch auf das gerichtliche Gebiet bringen würde,und erwähne nur zweier Bestimmungen, auf die ich nachmeiner Ueberzeugung ein ganz besonderes Gewicht lege,und die, wenn ich den Herrn Vorredner und die Ansichtenseiner näheren politischen Freunde recht verstehe, doch nichtzu denen gehören, die er ausdrücklich gebilligt hat, — jaer hat sie ausdrücklich getadelt und sie damit auf denSchub ucl oalsuäas grasoas gebracht. Es wäre daskein entschiedener Verlust; — sind sie sehr dringlich, sokönnten wir uns nach Weihnachten zu einer Sitzung ver-einigen, entweder im Winter oder im Frühjahr; sind sienicht sehr dringlich, so könnten wir nach Möglichkeitunsre nächste Session beschleunigen, um sie zu verhandeln.Aber zwei Sachen sind, die ich teils zur Wahrung desRechtsgefühls, teils im dienstlichen Interesse mir docherlauben will als wichtig zu bezeichnen. Die eine ist derSchutz der Exekutivbeamten. Ich will nicht unter-suchen, ob in dem Texte der Novelle, wie sie Ihnen vor-liegt, die Kategorie, die zu schützen ist, etwas weit ge-griffen wird. Was mir vorschwebt, ist das, was manaus den täglichen Anschauungen der Berliner Unter-gerichte und derer inmitten andrer turbulenter Bevöl-kerungen wahrnimmt: daß der eigentliche körperlicheTräger und Vertreter des Gesetzes, der mit Gefahr seinesLeibes und Lebens schließlich die Autorität des Gesetzesaufrecht zu erhalten hat, nicht in dem Grade geschütztist, wie er das Recht hat. Es wird ja oft die Achtunggerühmt, die der Engländer vor dem Gesetz habe, undin der Thal, wenn man das Verhalten eines englischenund deutschen Polizisten auch nur auf der Straße inBezug auf die Fahrpolizei sieht, so bekommt man den Ein-druck, daß in England der Wink mit einem Zeigefinger