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8 (1889) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche 1875 - 1877
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Zur Revision des Strafgesetzbuches.

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gegen das preußische enthielte, war doch nur der einzelneFall der Wiederholung des Betrugs, wo das Reichsstraf-gesetz eine schärfere Strafe als das preußische Gesetz will.Ja, meine Herren, wenn die Sicherheit, der öffentlicheFriede, die Ehre, der gute Ruf, die körperliche Gesund-heit, das Leben des einzelnen so gut geschützt wäre durchunser Strafgesetz, wie unsre Geldinterefsen, dann hättenwir gar keine Novelle nötig! Nicht bloß im Strafrecht,sondern auch in der Auffassung der Richter — ich weißnicht, woran es liegt, — bethätigt sich dies; ich wundre michjedesmal über die gerechte Schärfe der Verurteilung inEigentumsfragen neben der außerordentlichen Nachsichtgegen Körperverletzungen. Das Geld wird im Ge-setzgebungstarif höher veranschlagt, als diegesunden Knochen. Man kann jemanden viel wohl-feiler eine Rippe einschlagen in einem nicht prämeditiertenKampf, namentlich wenn der Jemand Beamter der öffent-lichen Sicherheit ist, als man sich etwa eine auch nurfahrlässige Fälschung — ich will sagen, eines Ältesteserlauben darf; namentlich aber, wenn es sich um eineGeldfrage handelt, — das geht gleich auf 5, 7 JahreZuchthaus; und dicht daneben findet man ausgeschlageneAugen von Polizeibeamten, schwere körperliche Mißhand-lungen mit Lebensgefahr und Nachteil für die Gesund-heit, und das erscheint daneben fast als ein leichter, ent-schuldbarer Scherz. Daß daran die Stimmung undRichtung unsres Richterstandes einen erheblichen Anteilhat, hat schon der Herr Vorredner angedeutet und istwohl unzweifelhaft. Der Richter ist, wie der Deutscheim ganzen, vor allen Dingen gutmütig; namentlich sobalddie Persönlichkeit des Verbrechers keine abschreckende undbeleidigend herausfordernde Erscheinung hat, so wird der