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Ostcrrcich-Ungarn (Verfassung rc.).
Landtage berufen; ihr Wirkungskreis umfaßt alleGegenstände der Gesetzgebung für die einzelnen Lan-desangclegenheiten, Landesfinanzen, Aufsicht überdie Bezirksvertretungen u. Gemeinden, in Tirol u.Vorarlberg auch die Mitwirkung bei der Regelungdes Landesvertheidigungs - und Schießstandwesens.Jedes Land hat seinen Landtag, selbst die mir an-deren zu einem Verwaltungsgebicte vereinigten Län-der (Görz n. Gradiska, Istrien n. Vorarlberg). Fürdie Stadt Triest snngirt der Stadtrath als Landes-vertretnng. Die Zusammensetzung der Landtage s.d. einzelnen Länder. Die Fnnctionsdauer der ge-wählten Mitglieder des Landtags ist auf 6 Jahrefestgestellt, u. der Landtag wird jährl. einmal einbc-rufen. Die Landtage der österr. Länder wählen ausihrer MitteLandesausschüsse als Verwaltungsorgane.
Das Ungar. Staatsgebiet hat seine Bertrcrung imnngar. Reichstage u. ist derselbe hinsichtlich derGesetzgebung Ungarns u. Siebenbürgens u. hinsicht-lich deren von Kroatien u. Slawonien in jenen Ange-legenheiten competent, welche nicht in die Autonomiedieser beiden Länder fallen; er besteht aus 2 Kam-mern: Magnatentafel (Oberhaus) u. Reprä-fentantentafel (Unterhaus); die Magnatentafelbilden 3 in Ungarn begüterte Erzherzogs, die katholi-schen u. griechisch-orientalischen Erzbischöfe und Bi-schöfe, der Benedictiner-Erzabt von Martinsberg, derPrämonstratenser-Propst von Jaczo, der Donipropstvon Agram, die 12 Reichsbarone, die ungarischenu. siebenbürgischen Obergespane, die Obercapitänevon Jazygien, Kumanien, Fogäras, Naszod u. Ko-var, die Oberkönigsrichter der Szekler Stühle, derCoines des Sachsenlandes, der Gouverneur von Fi-ume, die eigentlichen Magnaten (d. h. alle nicht un-ter väterlicher Gewalt stehenden Fürsten, Grafen u.Freiherren), die siebenbürgischen Regalisten u. 2 Re-präsentanten des Kroatisch-Slawonischen Landtages,im Ganzen 781 Mitglieder. Die Repräsentantentafelbesteht ans 414 Abgeordneten der Comirate, Stühle,freien Districte n. Städte, von welchen 334 auf Un-garn, 1 aus Fiume, 75 auf Siebenbürgen u. 34 aufKroatien und Slawonien treffen; sie werden auf 3Jahre in Ungarn u. Siebenbürgen direct, in Kro-atien-Slawonien (s. dort) aus der Mitte des Land-tags gewählt. Der Reichstag tritt jährlich auf Ein-berufung zusammen.
Die politischen Rechte der Staatsbürger der öster-reich-ungarischen Monarchie beruhen aus den unterdein 21. Dec. 1867 veröffentlichten, 20 Artikel um-fassenden GrnndrechtendesVolkes, der Liannaoirarta des Kaiserstaates u. gewähren für alle Staats-bürger Gleichheit vor dem Gesetze, Freizügigkeit derPerson u. des Vermögens innerhalb des Staatsge-bietes, actives n. passives Wahlrecht für alle in einerGemeinde wohnenden u. daselbst von ihrem Realbe-sitz Erwerbs- oder Einkommensteuer entrichtendenStaatsbürger; die Freiheit der Auswanderung istnur durch die Wehrpflicht beschränkt; Abfahrtsgelderdürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhobenwerden; Unverletzlichkeit des Eigenthums, Freiheitin der Wahl des Wohnortes, der Erwerbung vonLiegenschaften, Übung jeden Ecwcrbszweiges unterden gesetzlichen Bestimmungen; nur für die todteHand bestehen Beschränkungen bezüglich des Erwerbsvon Liegenschaften. Sie gewähren ferner Freiheitder Person, Unverletzlichkeit des Hausrechtes, des
Briefgeheimnisses, Freiheit des Petitionsrechtes, desVersammlnngs- n. Vereinsrechtes unter den gesetz-lichen Bestimmungen, der Meinungsäußerung durchWort, Schrift, Druck od. bildliche Darstellung; Ver-weisung der Preßprocesse vor das Schwurgericht.Sodann ist gewährleistet (Ehe-, Schul- u. inrercon-fessionelle Gesetze vom 25. Mai 1867) volle Glau-bens- u. Gewissensfreiheit n. ist der Genuß der bür-gerlichen und politischen Rechte von dem Religions-bekenntnisse unabhängig; Freiheit der gemeinsamenöffentlichen Neligionsübnng für jede gesetzlich aner-kannte Kirche n. Religionsgcsellschaft, sowie der Ver-waltung ihrer inneren Angelegenheiten, auch des Be-sitzes u. Genusses ihrer für Cnltus-, Unterrichts- u.Wohlthätigkeitsanstalten bestimmten Stiftungen undFonds, Alles unter Unterwerfung unter die allge-meinen Staatsgesetze; den Anhängern eines gesetzlichnicht anerkannten Religionsbekenntnisses aber ist diehäusliche Religionsausübung gestattet, insofern die-selbe weder rechtswidrig, noch sittenverlctzend ist. DieWissenschaft u. ihre Lehre ist frei; für den Religions-unterricht in den Schulen ist von der betreffendenKirche oder Neligionsgesellschaft Sorge zu tragen.Dem Staate steht rllcksichtlich des gestimmten Unter-richts- u. Erziehungswesens das Recht der oberstenLeitung u. Aussicht zu.
Das Gemeindewesen im Österreich. Staatsge-biete hat seine grundsätzlichen Bestimmungen durchdas Reichsgesetz vom 5. Marz 1862 erhalten u. sindauf deren Grund in den einzelnen Ländern besondereGemeindeordnnngen in den Jahren 1863 — 66 er-lassen worden. Die Landeshauptstädte u. andere be-deutende Städte haben eigene Gemeindestatuten. Injeder Gemeinde besteht als beschließendes und über-wachendes Organ in den Gemeindeangelegenheitenein von den wahlberechtigten Gemeindeangehörigenauf 3 Jahre gewählter Gemeindeausschuß (in denmit eigenen Statuten versehenen Stäbten Gemeinde-rath,Stadtrath,Stadtverordnetencollegium genannt),u. ein Gemeindevorstand, vom Gemeindeausschusseauch auf 3 Jahre gewählt, für die Verwaltung undExecutive; er istznsammengcsetztausdemGemeinde-vorsteher n. mindestens 2 anderen Mitgliedern; indenStädten mit Statut ersetzt denselben ein entweder bloßaus Beamten, od. theils aus diesen, theils aus Aus-schußmitglicdernzusammengesetzter Magistrat, Büi>-germeisteramt. In Galizien n. der Bukowina kannder vormals herrschaftliche Grundbesitz von dem Ge-meindeverbande gesondert und ats Gntsgebiet con-stitnirt werden. In einigen Landern (Steiermark,Tirol, Böhmen, Schlesien u. Galizien) bestehen Be-zirksvertretnngcn aus den Repräsentanten des gro-ßen Grundbesitzes, den Höchstbestenerten der Indu-strie n. des Handels, den übrigen Angehörigen derStädte und Märkte und den Landgemeinden behufsWahrung aller inneren, die gemeinsamen Interessendes Bezirks betreffenden Angelegenheiten. Im un-garischen Staatsgebiete ist zu scheiden zwischen Ge-meinden (18. Ges.-Art. von 1871 und 5. Ges.-Art.von 1876) u. Municipien, auch Jurisdictionen ge-nannt (42. Ges.-Art. von 1870); letztere (die Comi-tate u. die mit Mnnicipalrecht bekleideten Städte —kgl. Freistädte) üben als Gemeinden höherer Ord-nung die Selbstverwaltung der eigenen inneren An-gelegenheiten, vermittelndie Staatsverwaltung n. be-fassen sich auch in Form von Begutachtung n. Vorstell-
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