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Bd. 13 (1879) Metternich - Ostindien
Entstehung
Seite
802
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302 Österreich-Ungarn (Verfassung).

Kaisers ist geheiligt, unverletzlich u. unverantwort-lich; er ist Oberbefehlshaber des Heeres u. der Flotteu. entscheidet über Krieg u. Frieden. Er erläßt dieGesetze, welche für beide Reichshälften unter Mit-wirkung der betreffenden Repräsentativkörperschaftenzu Stande gekommen sind. Das Recht wird im gan-zen Reiche im Namen des Kaisers gesprochen; ihmsteht die Begnadigung, Strafmilderung u. Amnestir-ung zu. Zu seinem unmittelbaren Dienste in derVerwaltung steht ihm die Cabinetskanzlei für die Ci-vil-, u. die Militärkanzlei für die Militärangclcgen-heilen zur Seite Der Kaiser besteigt den Thron kraftdes Geburtsrechtes. Der Thron ist der PragmatischenSanktion vom 6. Dec. 1724 u. den österreichischenHausgesetzen gemäß erblich nach dem Rechte der Erst-geburt u. der gemischten Linealcrbfolge in dem HauseHabsburg-Lothringen. Die männliche Linie gehtbei der Erbfolge der weiblichen vor u. erst nach demgänzlichen Ausstcrben jener folgt diese. Zugleich istfestgestellt, daß die Länder u. Provinzen, welche zu-folge dieser Successionsordnung unter einem gemein-samen Herrscher stehen, einen untheilbaren u. unzer-trennlichen gemeinsamen Besitz bilden sollen unterAufrechterhaltung der konstitutionellen, staatsrecht-lichen und administrativen Selbständigkeit Ungarns.Die Volljährigkeit des Kaisers tritt mit dem 18. Le-bensjahre ein; über Vormundschaft und Reichsver-wesung für die Minderjährigkeit des Kaisers bestimmtder letzte Herrscher; hat dieser nichts hinterlassen, soübernimmt der nächste u. älteste Agnat und, wennkein solcher vorhanden ist, der nächste u. älteste Cog-nat die Reichsverwesnng und Vormundschaft. DerRegierungsantritt des Kaisers wird von ihm durchein Patent kundgegeben; die Religion des Kaisers,der kaiserlichen Familie u. des Hofes ist die Römisch-Katholische. Der kaiserl. Hofstaat ist unter vier Oberst-Hosämter getheilt: Oberst-Hofmeister, Oberst- m-merer, Oberst-Hofmarschall, Oberst-Stallmeister.

Die politischen Beziehungen der beidenStaatsgebiete der Österreich-Ungarischen Monarchiesind auf Grund der Pragmatischen Sancnon durchdas österreich. Grundgesetz vom 21. Dec. 1867 unddurch den 12. ungar. Gesetzesartikel von 1867 so ge-regelt, daß die Auswärtigen Angelegenheiten das ge-sanunte Kriegswesen (mit Ausnahme der Rerruten-bewilligung u. der Gesetzgebung über die Wehrpflicht)u. die hieraus bezüglichen Finanzsachen beider Reichs-hälstcn als gemeinsame Angelegenheiten gel-ten, somit gemeinsame Gegenstände der Gesetzgebungu. Verwaltung sind, während ohne gemeinsame Ver-waltung nach gleichartigen, von Zeit zu Zeit festzu-stellenden Grundsätzenzu behandeln sind: die com-merciellen Angelegenheiten mit der Zollgesetzgebung,die Gesetzgebung über die mit der industriellen Pro-LuctionzusammenhängendenindirectenAbgaben,dasMüuzwesen, das Eisenbahnwesen u. das Wehrsystem.Es stehendemnachÖsterreich u. Ungarn staatsrechtlichin Personal- uick bundesstaatlicher Realunion.

Bezüglich des Staatsfinanzwesens, so weitder gemeinsame Staatshaushalt in Betracht kommt,sei hier angeführt, daß nach den Ausgleichsgesetzenvon 1867 die gemeinsamen Ausgaben nach Abzugder eigenen Einnahmen u. der Erträgnisse aus denZollgesällen, so wie einer Quote von 2"/«, die wegender dem ungarischen Staatsgebiete einverleibtenMili-tärgrenze zu Lasten des Königreichs Ungarn geschrie-

ben wird, durch einen Beitrag von 70 °/ von Seitendes österreichischen Staatsgebietes (der im Reichs-rathe vertretenen Länder Cisleithanicn) und einensolchen von 30 von Seiten der ungarischen Reichs-hälfte (Transleithanien) geleistet werden.

Die Verfassung für Österreich ist festgestellt durchdas Diplom vom 20.Oct. 1860, die 6 Staatsgrnnd-gesetze vom 21. Dec. 1867 u. die Landesordnungenund Landtagswahlordnungen vom 26. Febr. 1861.Die Verfassung im ungar. Staatsgebiete beruht aufeiner Reihe von älteren u. neueren Gesetzesartikelnin Sonderheit bezüglich der neuen Ordnung auf demGesetze des Ungar. Reichstages von 1867u. den dar-aufsolgendenGrundgesetzenvom21.u.24.Dec.1867,sodann bezüglich Siebenbürgens auf dem 43. Ungar.Gesetzesartikel 1868, bezüglich Kroatiens u. Slawo-niens auf dem 30. Ungar. Gesetzesartikel von 1868.

Nach diesen Bestimmungen übt der Kaiser (König)die Gesetzgebung für die gemeinsamen Angelegen-heiten (s. o.) gemeinschaftlich mit denDelegationen,einer österreichischen u. einer ungarischen, deren jedeaus 60 Mitgliedern (je 20 vom österreich. Herren-hause u. der ungar. Magnatentafel, je 40 vom öster-reichischen Abgeordnetenhanse u. der ungar. Reprä-sentantentafel auf 1 Jahr gewählt) zusammengesetztist u. die alljährlich vom Monarchen abwechselnd nachWien od. Budapest einberufen werden, gesondert ver-handeln , ihre Beschlüsse gegenseitig schriftlich durchNuntien mittheilen und nur, wenn nach dreimaligemSchriftwechsel eine Einigung nicht erzielt werdenkonnte, durch Abstimmung in gemeinschaftlicher Ple-narsitzung entscheiden.

Für jedes einzelne Staatsgebiet besteht sodannwieder eine eigene Reichsvcrtretung n. außerdem inden einzelnen österreichischen Ländern u. in Kroatien-Slawonien Landtage. Als Gesammtvertretungfür alle Länder des österreichischen Staatsgebietesbesteht der Neichsrath, dessen Wirkungskreis alleGegenstände der Gesetzgebung umfaßt, welche sich aufdie allen Ländern dieses Gebietes gemeinschaftlichenRechte, Pflichten und Interessen beziehen. Derselbeist zusammengesetzt aus dem Herrenhanse u. demAbgeordnetenhause. Mitglieder des erste» sinddurch Geburt die großjährigen Prinzen des kaiserl.Hauses (augenblicklich 13), die großjährigen Häupterderjenigen inländischen, durch ausgedehnten Grund-besitz hervorragenden Adelsgeschlechter, welchen derKaiser die erbliche Reichsrathswürde verleiht (54),dann sämmtliche Erzbischöfe (10) und die 7 in fürst-lichem Range stehenden Bischöfe; endlich auf Lebens-dauer wegen ihrer Verdienste vom Kaiser in dasselbeberufene Männer (gegenwärtig 107). Das Hausder Abgeordneten zählt nach dem Gesetze vom2. Sept. 1873 353 Mitglieder, welche von denWäh-lerklassen des großen Grundbesitzes (in Tirol desadeligen großen Grundbesitzes, der Äbte u. Pröpste,in Dalmatien der Höchstbestenerteu), der Städte,Märkte u. Jnduftrieorte, der Handels- u. Gewerbe-kammern u. der Landgemeinden auf die Dauer von6 Jahren gewählt werden. Die Wahlen sind in denLandgemeinden indirekt, sonst direct; in der Wähler-klasse des großen Grundbesitzes (bezw. derHöchstbe-steuerteu) können auch Frauen und activ dienendeMilitärpersonen, aber nur durch Bevollmächtigte,das Wahlrecht ausüben. Der Reichsrath wird all-jährlich einberufen. Zur Landesvertretung sind die

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