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Österreich-Ungarn (Verfassung re.).
ung mit Landessachen u. anderen öffentlichen Ange-legenheiten. Das Municipium vertritt der znr einenHalste aus den Höchstbesteuerten, zur anderen ausaus 6 Jahre gewählten Mitgliedern bestehende, un-ter dem Vorsitze des Obergespans und Theilnahmeder Beamten desMunicipiumszurGeneralversamm-lung zusammentretende Muuicipalausschuß. In Bu-dapest steht ein Oberbürgermeister an der Spitze derMnnicipalverwaltung. In den Gemeinden bestehteine aus den Höchstbesteuerten u. den auf 6 JahreGewählten gebildete Repräsentanz u. ein verwalten-der, in den Städten von der Repräsentanz auf 6,in den Landgemeinden von der Wahlgemeinde auf 3Jahre gewählter Vorstand (Magistrat). In Kroa-tien und Slawonien besteht in jedem Comitate eineComitats-Skupschtina aus den Vertretern der Vice-Gespanschaften n. der Virilstimmen sür den Landtagbesitzenden Comitatsangchörigen. In den Städtenund Märkten führt der Magistrat, in den Landge-meinden der Gcmeinderichter die Verwaltung, derGemeinderath resp. Gemeiudeansschuß beschließt u.überwacht.Jmkroatisch-slawonischenGrenzgebietehatjede Stadt einen ans 6 Jahre gewählten Stadtrathu. Magistrat, jede Landgemeinde einen Gemeinderathu. ein Gemeindeamt, auf 3 Jahre n. jede der 6 Di-strictsgcmcinden eine aus Abgeordneten der länd-lichen Orts-Gemeinderäthe gebildete Vertretung.
Znr Verwaltung der Len beiden Staats-gebieten gemeinsamenAngelegenheiten be-stehen 3 kaiserliche und königliche gemeinsame Mini-nisterien, Reichsministcrien, mit dem SitzeinWien: 1) Ministerium des kaiserlichen Hauses u. desÄußeren (von welchem dis Gesandtschaften u. Con-sularämter in fremden Staaten dependiren); 2) dasReichskriegsministerium für dieVerwaltung des ge-sammtenKriegswescns, ausschließlich der den beidenLandesvertheidigungs-Ministerien zngewiesenen Ge-schäfte, dem als Hilssorgane der Chef des General-stabes (in wichtigen Angelegenheiten auch selbstän-dig), die Gsneralinspectoren sür Artillerie, Genie,Cavalerie, Train und der Sanitätstruppen-Com-mandant zugetheilt sind; 3) das Reichsfinanzmini-sterium, dem die Reichscentralkasss unterstellt ist.Außerdem besteht noch für die Rechnnngscontroleüber die Geldgcbahrnng der gemeinsamen Ministe-rien der kaiserl. u. königl. gemeinsame obersteRechnungshof.
Für das Österreichische Staatsgebiet sindals oberste Centralbehörden 7 k. k. Ministerien, mitdem Sitze in Wien, berufen: das Ministerium desInnern (auch für Sanitätswesen, für Straßen-,Wasser- u-Hochban); das Ministerium für Cultusund Unterricht (Evangel. Oberkirchenrath, Sta-tistische Centralcommission, Geologische Reichsanstalt,Centralanstalt sürMeteorologieu. Erdmagnetismus,Curatorinm der Handelsakademie, Angelegenheitender Wissenschaften ».Künste); das Handelsmini-sterium (Handel, Gewerbe, Schifffahrt, Eisenbah-nen, Posten ».Telegraphen); dasAckerbaumini-sterium (Land- und Forstwirthschaft, Jagd, Berg-wesen, Domänen, Forste u. Bergwerke des Staates,Religions- und Studienfondsgüter); das Landes-vertheidigungs »Ministerium (Wehrpflicht,Heeresergänzung, Verpflegung und Einquartierungder Truppen, Landwehr und Gensdarmerie); dasJustizministerium; das Finanzministerium
(Salinen, Tabaksregie, Hof- und Staatsdruckerci^Hanptmünzamt, Lotto-Gefälls-Direktion, Staats-schulden). Die Minister sind dem Neichsrathe ver-antwortlich und steht jedem der beiden Häuser desReichsrathes die Ministeranklage zu, u. das zustän-dige Gericht bildet der all. boo gebildete Staatsge-richtshof, zu welchem von beidenHäusern desReichs-rathes je 12 unabhängige, gesetzkundige Staatsbür-ger gewählt werden. Als selbständige Centralbehör-den bestehen noch: das k. k.Landwehr-Obercommandv(taktische Behörde) u. der k. k. oberste Rechnungshof.Endlich ist noch die Commission zur Controls derStaatsschuld zu verzeichnen.
Für das Ungarische Staatsgebiet sind zwder höchsten Verwaltung berujen: 9 königl. ungar.Ministerien, u. sür die in die Autonomie Kroatiensn. Slawoniens fallenden Angelegenheiten (Inneres,Cultus u. Unterricht und Justiz) die königl. Landes-regierung (für das Provinziale) und das General-kommando in Agram (für das Grenzgebiet). Die9 Ministerien sind für das Innere, Cultus u. Unter-richt, für Ackerbau, Gewerbe u. Handel, sür öffent-liche Arbeiten u. Commnnicationen, für Landesver-theidigung, für Justiz, für Finanzen (Kroatien undSlawonien mit cingeschlossen); das königl. kroatisch-slawonische Ministerium (ohne Portefeuille), das Mi-nisterium am kaiserl. Hoslager, letzteres znr Vermit-telung zwischen dem König u. der ungar. Regierung,den ungar. u. den österr. Ministerien, mit dem Sitzein Wien, während die übrigen inBuda-Pest sich be-finden. Selbständige Centralbehörden sind noch daskönigl. Landwehr-Obercommando und der ungar.Staatsrechunugshof.
Gemeinsame Provinzialbehörden bestehennur sür dasKriegswesen, insofern die Monarchie fürdieHeeresadministration in 15 Territorialbezirke ge-theilt ist; außerdem bestehen noch 3 Marine-Territo-rialbehörden. Als Oberbehörden für dieProvinzial-verwaltung, d. h. sür die politischeVerwaltung der ein-zelnen Länder (für Inneres, Cultus n. Unterricht, Lan-desvsrtheidigung, Land- u. Forstwirthschaft, Handelu. Gewerbe) bestehen in den größeren Ländern desÖsterreichischen Staatsgebiets Statthaltereien,in den kleineren Landesregierungen (in Salz-burg, Kärnten, Kram, Schlesien, Bukowina). Einerjeden dieser politischen Landesstellen ist ein Landes-Sauitätsrath beigegeben, n. fungirt der Statthalter"resp. Landespräfident auch als Präsident des Landes-Schulraths und der Finanz-Laudesbehörde. Unterdiesen Oberbehörden stehen als Behörden erster In-stanz 325 Bezirkshauptmannschaften und inden 33 eximirten, mit eigenen Gemeindestatuten ver-sehenen Städten die Communalümter, Ma-gistrate. Die Ortspolizei handhaben die Gemeinde-vorsteher; nur in 7 großen Städten bestehen beson-dere kaiserl. Polizeidirectionen. Für die Leitung u.Beaufsichtigung der Mittel- und Volksschulen sindLandes-, Bezirks- u. Ortsschulräthe angestellt; fürdas Communicationswesen bestehen Post- u. Tele-graphen-Directionen, Hasen- u. Seesanitäts-Capi-tanate, für das Bergwesen Berghauptmannschaften(mir Revier- u. Bergämtern), für die Verwaltungder Staatsgüter Forst-u. Domänendirectionen. DieFinanzverwaltung der einzelnen Länder steht unterFinanz-Landesdirectionenu.Finanzdirec»tionen, unter denen wieder Finanz-Bezirksdirec-