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Bd. 13 (1879) Metternich - Ostindien
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Oblaten

scheu Erzählung, einer Charakteristik von Sachen u.Personen rc.

Oblaten (v. Lat. Odiatü und Odlatns, Darge-brachte, Geweihte), 1) Laienbrüder und Laienschwe-stcrn, welche von ihren Ältern schon in ihrer Jugenddem Klosterleben gewidmet wurden. 2) Geistliche,welche ohne besonderes Gelübde ein gemeinsamesreligiöses Leben u. gemeinsame Hausordnung füh-ren. 3) Weltliche Leute, welche ihr Vermögen undihren Einfluß dem Kloster widmeten und dafür dasKleid des Ordens tragen dursten. 4) Congrega-tion der O-, ein von St.KarlBorromäus gegrün-deter Verein von Weltgeistlichcn, die sich ihrem Bi-schöfe in vollständigem Gehorsam zur Verfügungstellten, um nach seinem Gutdünken, wo es noththat, versendet u. verwendet zu werden. 5) O. derSta. Francisca, Benedictinerinnenvon der mil-deren Observanz, gestiftet um 1433 mit dem Haupt-sitz in Nom. 6) Ordensgesellschast der O., vonKarl Joseph Eugen von Mazenod, Bischof von Mar-seille, gestifteter Orden, welcher 17. Febr. 1826 vonLeo XII. u. später von GregorXVI. bestätigt wurde.Unter dem Namen Llissiollarii odlati dsatüssimasVir§inis Llaris-s sine labs oonesptms wurde derOrden 185b von Pius IX. bestätigt. Sie haben sichin unbedingter Unterwerfung unter den h. Stuhl ganzder Bekehrung armer Seelen, dem Missionsdienstegeweiht, u. haben 18 Häuser in Frankreich. Löffler.'

Oblaten, dünne ausMehln.Wasserdnrch Trocknenod. Backen zwischen zwei eisernen Platten gefertigteScheiben oder Tafeln; man hat O. zum Abend-mahl (Hostien), s. unter Abendmahl; Tafel-O.,welche derConditor zur Unterlage für anderes Back-werk gebraucht od. zum Einhüllen schlecht schmecken-der Pillen n. Pulver; doch sind diese auch bisweilenmit Zucker u. Gewürz vermischt u. werden als Nä-scherei oder zum Thee genossen, und Brief- oderSiegel- O-, die größte Sorte dieser O. heißt Kanz-lei-O. Das älteste bekannte O-siegel ist an einemBriefe vom 13. Juni 1571 im Archive zu Essen;die älteste Urkunde mit O-siegel stammt ans demJahre 1621. Die rochen O. sind mit Mennige ge-färbt, daher giftig ».sollten am besten ganz verbotenwerden. Pasten-O. mit Brustbildern, Buchstabenmit u. ohne Helmen n. Kronen und andere Figurenin Basrelief, werden auf der anderen Seite ange-seuchtet u. statt des Siegels auf den Brief geklebt.

Vblstlo (lat.), das freiwillige Erbieten zu etwas.0. ad iäsm, das freiwillige Erbieten zur Zahlungder nämlichen Kaussumme, welche ein Anderer ge-boten hat, wodurch in gewissen Fällen das Vorkaufs-recht in Wirksamkeit tritt; O.äsblti, Anerbieten zurZahlung; 0. konäi, Lehnsanftragung; 0. realis,das Erbieten des Schuldners zur sofortigen Baar-zahlung, im Gegensatz der 0. vordalis, wo nur Be-friedigung zngesagt wird.

Oblation (v. Lat.), 1) s. Oblatüo. 2) (Obley);in den ersten christlichen Jahrhunderten die Gabenn. Geschenke an Lebensmitteln, des. Brod u. Wein,welche die Christen zu ihren Liebesmahlen und derdamit verbundenen Abendmahlsscier, später zu die-ser allein freiwillig darbrachten. Das übrig Blei-bende diente zum Unterhalt der Armen, Waisen undPriester. Seit dem 12. u. 13. Jahrh. traten an dieStelle der O-en andere Gaben, des. auch Geld (zudesscnAnfnahme man besondereKästen, (Odlatiomr-

Obligation.

ria. sOordona, Oavspüg-Iaoas hatte), und sie habensich in veränderter Form als Opferstöcke, Opfer-büchsen, Klingelbeutel zum Besten der Kirchen, sel-ten nur noch der Geistlichen, erhalten. 3) So v. w.Abendmahl; daher O-arins, ein Diakonus, webcher dem Bischöfe, wenn er Amt halten will, Brodu. Wein aus der Sakristei zuträgt.

Obley, Einkünfte, welche ein Canvnicus außerseiner Präbende hatte; ebenso hatten auch Stifts-capitel u. Klöster O.; daher O b l e y v o g t od. Obe-larins, der Verwalter einer O., jetzt Stiftssyndicus.

Obligat, 1) (v. Lat.), verbunden. 2) (ital. Ob-liArrto), die den Lantus ürmus contrapunctirendeStimme; die selbständig behandelte Begleitungs-stimme, wie sie z. B. in älteren Opern u. OratorienalsconcertirendeViolin-,Oboen-, Flöten-Stimmerc. ^

dem Gesänge gegenübertritt; die Orgelbegleitung !

zum Chor n. jede andere Begleitung, welche beider !Aufführung.des Tonstllcks nicht wegbleiben kan»,ohne den Sinn desselben zu zerstören.

Obligation (v. lat. Obligatio, Verbindlichkeit),

1) das Rechtsverhältnis), vermöge dessen eine Per-son (Gläubiger, orsckitor) ein Recht an einer Hand-lung einer anderen Person (Schuldner, äsditor) hat.Jene Person ist der Forderungsberechtigte, diese derVerpflichtete. Die Handlung, welche den Gegenstandder O. bildet, besteht entweder in einer positivenThätigkeit, od. in einemUnterlassen, beziehungsweiseDulden; sie umfaßt z. B. die Uebergabe des Eigenthums od. Besitzes, die Einräumung eines Gebrarches, Leistung einer Arbeit, Dulden einer Beschränk-ung der eigenen Rechtsthätigkeit. Immer muß eSein Sachwerth sein, auf den die Forderung und dieihr gegenüberstehende Verbindlichkeit nach ihremWesen sich richtet. Im Röm. Rechte ist auch die O.nur allmählich entwickelt worden u. gewisse Phasendieser Entwickelung sind für die Gegenwart unprak-tisch u. auch schon im späteren Röm. Recht meist weg-gefallen, ebenso einzelne Unterscheidungen, z. B. zwi-schen den sog. nadnralss obligabionss, welche keineKlage erzeugten, wol aber eine Einrede, u. den oblig.elviles. Im Übrigen hat aber gerade das O-en-Recht im Röm. Rechte eine so vollendete Entwickel-ung gesunden, daß dasselbe in dieser Beziehung nichtnur für die Gesetzgebungen aller Zeit ein unerschöpf-licher Schatz, sondern auch für die Rechtsprechungeine willkommene, wenn nicht unentbehrliche Fund-grube für die allgemeinen Rechtssätze wie für gewissecasuistische Fragen auf dem Gebiete der schon demRöm. Rechte bekannt gewesenenO-sfälle bleiben wird.Freilich haben sich in der Neuzeit ganze Rechtszweige,z. B. Wechselrecht, Handelsrecht, neu od. weiter ge-bildet, welche dem Röm. Rechte fremd od. in dieserAusdehnung durchaus unbekannt waren u. in Be-ziehung ans welche ein Zurückgehen auf Sätze desRöm. Rechtes für unstatthaft erklärt werden muß.

Das O-enrecht ist für Len ganzen Rechtsverkehr einesVolkes u. damit für seine Volkswirthschaft so durch-greifend wichtig u. widerstrebt seiner Natur gemäßso sehr der particnlargesetzlichen Zersplitterung, daßnoch vor Gründung des neuen Deutschen Reiches einAllgemeines deutsches Wechsel- u. Handelsgesetzbuchzu Stande gekommen ist und daß in der Verfassungdes Deutschen Reiches die legislative Competenz be-züglich des allgemeinen O-enrechtes von Anfang anauf das Reich übertragen war, bis neuerlich diese