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Obduration — Obelisk.
hat eine Leichenschau im weiteren Sinne statt.Ist der vorhandeneVerdacht nur ein sehr entfernter,so kann sich der Richter zunächst auf eine a) bloßäußere Besichtigung der Leiche beschränken,wobei die Leiche durch Bekannte identificirt (recog-noscirt), sodann ihre äußere Beschaffenheit, Lage n.Umgebung in Augenschein genommen und hierübereine kurze Constatirung niedergeschrieben wird. DasGleiche hat durch Polizeiorgaue zu geschehen, wennder Richter entfernt ist u. die Sache drängt, weil dieLeiche nicht bis zur Ankunft des Richters in der glei-chen Lage belassen werden kann oder überhaupt eineBeränderung der Spuren zu befürchten ist. Sowolim erstereu Falle, wenn sich bei dem Richter durchdie äußerlicheBesichtiguug der Leiche nicht allerBer-dacht ganz heben oder sogar der ursprünglich vor-handene geringe verstärken sollte, als im zweitenFalle, wenn der Richter schon ans die polizeilicheMittheilung hin von vornehereiu einen nicht uner-heblichen Verdacht gegeben, oder durch die zunächstauch seinerseits insoweit möglich wiederholte äußereBesichtigung den anfänglich vorhandenen Verdachtnicht beseitigt oder etwa sogar verstärkt erachtet,schreitet derselbe b) zu einer förmlichen , auf voll-ständige Eruirung u. Darstellung desThatbestaudcsgerichteten Verhandlung (O. im engeren Sinne).Hierbei wird sich nicht mit kürzer Constatirung desBefundes, wie bei jener bloß äußeren Besichtigungbegnügt, sondern es wird ein sehr umständliches, denganzen Augenschein von Anfang bis zu Ende mög-lichst erschöpfend u. für den künftigen Prozeß mög-lichst anschaulich darstellendes Protokoll (O.-Proto-koll) ausgenommen. Die Verhandlung, welche durch-aus unter der Leitung des Untersuchungsrichterssteht, beginnt mit Vorzeigung derLeiche an Bekannteoder Nachbaren, welche die verlebte Person gekannthaben. Ist bereits jetzt ein bestimmter Verdachtgegen Jemand wegen Thäterschaft gegeben, so istauch diesem die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen),(s 88 der deutschen Strafprozeßordnung von 1877.)Folgt sodann die genaueste äußere Besichtigung undBeschreibung derLeiche, der Wunden u.dgl. Häufigist nothwendig, eine genaue Beschreibung der Lageder Leiche bei ihrer Ausfindung, ihrer Bekleidung,der ganzen Lokalität u. dgl. beizufügen. Schon beider erst bezeichnten äußeren Leichenbesichtigung (O.im weiteren Sinne) ist die Beihilfe eines Arztesmeist sehr erwünscht. Allein doch bleibt dessen Bei-ziehung dem Ermessen des Richters überlassen. Fürdie O. im engeren Sinne aber schreibt die DeutscheStrafprozeß-Ordn. Z 87 vor, daß dieselbe im Bei-sein des Richters von zwei Ärzten, unter welchen sichein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommeii wird.Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in derdem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheitbehandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu über-tragen, doch kann er derselben anzuwohneu aufge-fordert werden, um aus der KrankheitsgeschichteAufschlüsse zu geben. Was die O. selbst betrifft, somuß sich dieselbe (Z 89), soweit der Zustand derLeiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-,Brust- und Bauchhöhle erstrecken. Specialbeslimm-ungen sind bei Verdacht von Kindes- und Giftmord(Z 90 u. 91) gegeben, wie folgt: „Bei Öffnung derLeiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuch-ung insbesondere auch daraus zu richten, ob dasselbe
nach oder während der Geburt gelebt habe, und obes reif oder wenigstens fähig gewesen sei, das Lebe,,
außerhalb des Mutterleibesfortzusetzen"(unerläßlich
ist hierbei nach dein heutigen Stande der Wisse,!,schaft die Anstellung der Lungenprobe, s. d.); „lstatder Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Unter-suchung der in der Leiche oder sonst gefundenen ver-dächtigen Stoffe durch eineu Chemiker oder durcheine für solche Untersuchungen bestehende Fachbe-Hörde vorzunehmen. Der Richter kann anordnendaß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leit-ung eines Arztes stattzufinden habe." Den Schlußder O-sverhandlung und des O-sprotokolls pflegtgewöhnlich ein kurzes („vorläufiges") ärztliches Gut-achten zu bilden. Bezold.
Obduration (v. Lat.), Verhärtung.
Obed (Obed-Edom), der Gathiter, Levit,in des.sen Haus David die Bundeslade stellte, als er sievon Kirjath Jearim nach Jerusalem brachte. O.und seine Söhne wurden nach der Zeit Thnrhüterdes Tempels.
Obedicnz (v. Lat.), 1) der Gehorsam eines Un-tergebenen gegen seinen Vorgesetzten; des. 2) in derKatholischen Kirche der Gehorsam der Regularen u.Nonnen gegen die Ordensobern; Canonische O.(Oboäieukia eauonioa), nach dein Canonifchen Rechteder Gehorsam, wozu sich jeder Kirchenbeamter seinennäheren oder ferneren Kirchenobern Lurch Gelöbnißod. Eid (O-eid) verpflichtet. 3) Das Amt, welchesim Gehorsam gegen Obere übernommen wird. Da-her O-pfarre, Pfarre, alsKloster- od.Stistslehu,in den Kloster- od. Sliftsdörfern, welche von einemMönche oder Canonicus desselben verwaltet wird;dieser heißt daun Obedientiarius (Obedientier,Obcdienzer).
Obeid, s. El Obeid.
Obelisk (v. griech. chMoe, Spieß u. dann dimi-nutiv Spießchen), eiueArt altägyptijche:
Denkstein, viereckig, nach der Längsrichtungum jderBreite allmählich sich verjüngend und in eine pyra-midale Spitze auslaufeud; der höchste noch vorhan-dene 33 m hoch, doch soll es bedeutend höhere ge-geben haben. Die bestehen ans Einem Stück (Mo-nolith) und stammen größtentheils aus den Stein-brüchen von Assuan oder Syene in Oberägypten(Syenit). Sie wurden paarweise, oft aber zu meh-reren Gruppen vor den Tempeln des SonnengottesRa, dem sie auch gewidmet waren, aus mehr oderweniger hohen, aber ihre eigens Breite nur um einGeringes übertreffenden Piedestalen ausgestellt undwaren gewöhnlich auf allen vier Seiten mit Hiero-glyphen bedeckt, welche den Ruhm ihrer Ausstellerverkündeten und meist mit glänzendem Metall aus-gelegt waren, damit sie in der Sonne fnnkeln sollten.Solcher Denksteine gab es im alten Ägypten Hun-derte, doch nur wenige sind heute noch vorhanden.Die Römer entfernten eine bedeutende Anzahl vonihrem Standort. Die meisten wurden nach Romgeschafft, zwei nach Alexandria u. zwei nach Byzanz.Die in Rom befindlichen wurden in der Zeit derVölkerwanderung rc. bis auf einen umgeworfen u.zum Theil zerbrochen und unter Schutt begraben;gegenwärtig befinden sich einschließlich eines Bruch-stückes 12 O-en dort, von denen aber zwei nicht alt-ägyptischen Ursprunges sind (s. u. Rom). Von denbeiden nach Alexandria geschafften u. ursprünglich
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