Der Fall Plimsoll.
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hat den Fall des Abgeordneten Plimsoll angeführt, nmnachzuweisen, daß in der Vorlage die englischen Zuständezu Unrecht citiert worden seien. Auch da kann ich ihmnicht ganz recht geben. Herr Plimsoll ist von dem Sprecherangewiesen worden, „öffentlich Abbitte zu leisten", undzwar eine Abbitte, die in ihrer Form unfern Sitten undGewohnheiten ziemlich widersprechen würde; und wenner diese Abbitte nicht geleistet hätte, so wäre es eben beiseiner Ausweisung geblieben. Der englische Sprecher sagteihm: „Wie das die Praxis des Hauses ist, wird dasehrenwerte Mitglied von seinem Platze gehört werdenund sich dann entfernen." Darauf hat Plimsoll, der er-regt gewesen ist, sich beruhigt und acht Tage nachher ister gekommen und hat erklärt:
„er nehme die von ihm gebrauchten unparlamentari-schen Ausdrücke zurück und bitte frei und offenden Sprecher und das Haus um Vergebung";— so ist es Ihnen hier in der Vorlage noch gar nichtgeboten worden —
„übrigens halte er es durchaus vereinbar mit der Ach-tung, welche er vor dem Hause habe, wenn er hinzu-füge, daß er bezüglich der von ihm angeführten That-sachen nichts zurückzunehmen habe."
Die Thatsachen waren auch gewiß ganz richtig. Es warnur die aufregende und verletzende Form, in der er sievorbrachte, wofür er Verzeihung erbat.
In Bezug auf Frankreich und Amerika, wo dieSachen viel klarer liegen, als in Bezug auf das englischeRecht, welches aus einem Wust widerstrebender Kompen-dien herauszuziehen ist, hat der Herr Abgeordnete Laskersich hinter seine angebliche Unwissenheit zurückgezogen.Ich muß gestehen, ich halte ihn für viel unterrichteter,