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Die Neichstagsssssion von 1879.
als er hier erscheinen will; ich glaube, er weiß das ganzgenau, hat es aber für seine Argumentation hier nichtpassend gefunden, — und er ist ja nicht verpflichtet, alleseinzugestehen, was er weiß. (Heiterkeit.) Er sagt unsja schon so dankenswert vieles von dem, was er weiß.Aber da ist in Amerika die Sache mit einer sehr kurzenVerfassungsbestimmung abgemacht:
»üaoll üou86 mg,)- cistsominö tlis ruls8 «k itspvoossäings, puuwli its M6mli6r8 kov clwovclöi'I)- l>6-lmvioui', gncl, cvitli tlis oonourronos ob kcvo tliirclssxpal g msmlosr.«
Also zwei Drittel können jedes Mitglied ausschließen unddas Haus ohne Zweidrittelmehrheit kann strafen nach sei-nem Ermessen. Zu diesen Strafen gehört, wie die ameri-kanischen Rechtslehrer weiter ausführen, auch namentlichdas Jnhaftnehmen, was ja auch in England zulässig ist.
Die Bestimmungen in Frankreich sind nicht so weit-gehend, aber sehr scharf einschneidend und gehen auch biszur Exklusion; schon derjenige, der sich in einer Sitzungzwei Ordnungsrufe zuzieht, der sich in 30 Tagen dreiOrdnungsrufe zuzieht, ist gewissermaßen ein verlorenerMann in seiner parlamentarischen Stellung, — es kommenUebel über ihn, denen er sich nicht leicht aussetzt, wenner überhaupt sonst eine sociale Stellung hat.
Ich möchte Sie nur bitten, meine Herren, daß Siediese unsre Vorlage nicht als eine ausschließlich parla-mentarische ansehen, gegen Unordnungen gerichtet, die imallgemeinen in unserm und in jedem Parlament Vorkom-men, oder bei uns allgemein eingerissen wären, — dabin ich mit dem Herrn Vorredner einverstanden: das,was im großen und ganzen geschieht, können wir aus-halten, — wenn auch einige Redner andren Parteien