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10 (1889) Die neue Zollgesetzgebung 1879
Entstehung
Seite
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Schutzlosigkeit des Vundesrats.

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Klasse, zu den oberen Vierhundert, wir gehören zur misvrnplsbs, die unter dem gemeinen Recht steht (Heiterkeit);jedermann kann gegen uns klagen, wir sind durch keinPrivilegium geschützt, und ich wundere mich, daß einsolcher Verfassungskenner, wie der Herr Abgeordnete Las-ter, diese Thatsache zu ignorieren scheint. Der Buch-drucker, der Preßagent, der unsre Reden hier abdruckenläßt, ist durch den Art. 22 der Verfassung geschützt, wirnicht; wir sind auch durch Art. 80 nicht geschützt, welchersich ausdrücklich nur auf Reichstagsabgeordnete bezieht*).Ich habe im Anfang diesem populären Irrtum mich auchwohl hingegeben; seit ich aber vor den praktischen Ge-schäften Muße bekommen habe, den Sachen theoretischetwas näher zu treten, habe ich gefunden, daß wir vomBundesrat nicht geschützt sind gegen jede Klage auf Grunddes gemeinen Rechts, und seitdem bin ich in meinenAeußerungen sehr viel vorsichtiger geworden. (GroßeHeiterkeit.)

Wenn hier also verschiedene Beispiele, namentlichauf meine Kosten angeführt werden, daß ich irrtümlich,in der Meinung es sei ein Fremder, im englischen Sinne,und nicht ein Abgeordneter, eine Behauptung als eineLüge qualifiziert hätte und sie dann sofort zurückgenommen

*) Die angezogenen Verfassungsartikel lauten: Art. 22. DieVerhandlungen des Reichstages sind öffentlich. WahrheitsgetreueBerichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen desReichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Art. 30.Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegenseiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufsgethane» Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt odersonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogenwerden.