Anerkennung der partikularen Rechte.
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Finanzminister die dortigen Gepflogenheiten an und fürsich ein gewisses Einmischungsrecht in die übrigen preußi-schen Ressorts geben, er also die nächste Anwartschaftauf das Präsidium im preußischen Staatsministeriumhat, wenn der ernannte Ministerpräsident nicht an-wesend ist. Absolut notwendig ist diese Einrichtung abernicht; man kann in Preußen, je nachdem die Persönlich-keiten dazu in der einen oder andern Stellung geeignetersind, ja auch den Minister des Innern zum Vicepräsi-denten ernennen, ja man kann auch einen Minister ohnePortefeuille als Vicepräsidenten haben in einer ähnlichenWeise wie er in Preußen unter dem Ministerium Hohen-zollern in der Person des Herrn v. Auerswald bestand, einenMinister ohne Portefeuille, der aber, sowie der Minister-präsident nicht da ist, vermöge seines Amts sicher denVorsitz im preußischen Ministerium übernimmt, und derdann auch jedesmal in den kanzlerischen Vertretungensubstituiert werden würde. Von der Notwendigkeit dessen,daß beides Hand in Hand bleibe, habe ich ja früherZeugnis abgelegt. Aber auch in diesem Fall würde die-selbe Einheit oder ein annäherndes Maß von Einheitder einzelstaatlichen Finanzen mit den Reichsfinanzennicht ausgeschlossen sein. Das Verhältnis des preußischenFinanzministers zu dem Reichsschatzsekretär, den ich neu-lich gewissermaßen als den Unterstaatssekretär für dieindirekten Steuern bezeichnete, denke ich mir ganz unab-hängig von der Präsidialfrage. Man kann sogar Gründedafür anführen, daß beide Verhältnisse getrennt bleibensollten. Der Hauptgrund liegt in dem großen Umfang,welchen das preußische Finanzministerium an sich hat.Man kann diesen Umfang verkleinern, Domänen, Forstenabzweigen, vielleicht noch mehr, aber an und für sich ist jetzt