Anerkennung der partikularen Rechte.
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irre, sogar länger als ein Jahr — hingehalten, überalles übrige war man hinreichend einig. Darüber ver-floß das tempns ntilo, es kamen rauhe Winterstürme, indenen diese jungen Frühlingsschößlinge nicht mehr gedeihenkonnten. Hatte nun dieses Recht eine wirkliche materielleBedeutung? Ich war damals nach meinen Lebensjahrenund meiner Stellung wohl berechtigt zu reden, wenn ichgefragt wurde, aber nicht zu reden, wenn ich nicht ge-fragt wurde. In letzterem Fall habe ich mich dahin ge-äußert: haben die einzelnen Staaten den Einfluß ausdeutsche Entschließungen, daß fremde Machthaber sich umihren guten Willen bewerben, so gibt es kein Absperrungs-system, welches die Verbindungen abschneiden könnte, undsie können vom Gesandten bis zum Schreiber und Kammer-diener und anscheinend Kaufmann heruntergehen. Mankann da keinen hinreichend wasserdichten Verschluß finden,der diplomatische Beziehungen absperren könnte. Beidenjenigen Stellungen, wo das nicht der Fall ist, wodas Ausland sich nicht um die Stimmen bewirbt odernicht auf sie hört, bei den kleineren oder wenigermächtigen Staaten, da ist es ziemlich gleichgültig, obsie Gesandte im Auslande unterhalten oder nicht; jeden-falls ist es erfreulich, wenn die Berechtigung dazu siemehr als anderes mit einer Lage, die ihnen sonst nichterwünscht ist, versöhnt. So ist es auch mit der Form-frage, die ich neulich schon berührt habe: soll der Ver-treter eines Bundesstaats genötigt sein, sich hier, wenner Verkehr mit dem Reich hat, in ein preußisches Mi-nisterialhaus zu begeben und mit dem preußischen Mi-nister als solchem zu verkehren? Ich glaube, es ist dasweder geschäftlich nützlich noch politisch förderlich, son-dern man ist es dem Reiche und den Bundesgenossen