168 Die Reichstagssession von 1878.
sagen: einer von uns muß gehen; und das gibt lang-wierige, oft jahrelang sich hinziehende Debatten. ImReiche nicht, denn es ist ein Minister vorhanden, derdas Recht zu verfugen hat.
Es sind ja, wie schon vorher bemerkt wurde, allediese Verhältnisse in keinem konstitutionellen Staat, amallerwenigsten in England systematisch geordnet. Aber inEngland ist wenigstens die Gewalt des Premierministerseine, wie wir sie gar nicht kennen. Ich weiß nicht, obSie in gewissen neueren englischen Publikationen dieErinnerung an den Streit gelesen haben, in welchem1850 der Premierminister, damals Lord Rüssel, sich mitLord Palmerston befand, die einen merkwürdigen Briefvon Lord Palmerston, einem gewiegten Kenner des eng-lischen Rechts, bringen, worin er sagt: ich bestreite inkeiner Weise das Recht des Ministers — es ist der ein-zige, den er Minister nennt, der Premierminister ,jedes Mitglied der Regierung ohne Angabe von Gründenzu entlassen. Nun, soweit wird man bei uns niemalsgehen, und es ist auch vielleicht in England mit derAusführung dieser Berechtigung und mit der Möglich-keit, es zu thun, nicht immer so ganz ernsthaft gehaltenworden, weil dazu Unterschriften gehören, über die derMinister nicht verfügt. Aber gewiß ist doch in Englandnach diesem Zeugnis von Lord Palmerston für jedesMitglied der Regierung die unzweifelhafte Pflicht an-erkannt: wenn der Premierminister den Wunsch aus-drückt, es möchte gehen, daß es geht, und darausfolgt im gewöhnlichen Leben, daß die Vorschriften, dieWünsche, die Politik des Premierministers in Englanddurchschlagen. Sogar in der sonst in fast allen Staatensehr gedeckten auswärtigen Politik sehen wir doch, daß