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9 (1889) Verwaltungsreorganisation, Orientfrage, Socialistengesetz : 1877 - 1878
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Die Stellvertretung des Reichskanzlers. 157

die Debatte geschäftlich zu leiten hat und seine Kollegenbitten kann; aber zu sagen hat er nichts, auch kein Veto,und wenn sich jemals ein Ministerpräsident eines gewissen Einflusses aus seine preußischen Kollegen erfreut,so ist das doch gewöhnlich mehr das Ergebnis einer sehrlangen Dienstzeit und eines besonderen Maßes von Ver-trauen, dessen er beim Monarchen genießt, als der Aus-druck der Institution; her preußische Ministerpräsidenthat gar keinen gesetzlichen Einfluß. Also dieses Vetoauch des beurlaubten Kanzlers halte ich für unentbehr-lich, sonst schwindet das Maß von Verantwortlichkeit,welches auch der Herr Abgeordnete v. Bennigsen fest-halten wollte, dasjenige für die Gesamtrichtung derPolitik.

Es wurde vorhin erwähnt, daß einzelne Ressorts,ich glaube, es wurde gesagt, die mit erhöhter Dampfkraftarbeiten, unter Umständen einer finanziellen Kontrollebedürften. Ja, diese Kontrolle kann doch nicht so weitgehen, daß Sie aus dein Finanzminister den Vorgesetzteneines dieser Ressorts machen. Es wird dann immer dasBedürfnis einer Entscheidung eintreten, die bei solchenStreitigkeiten in Preußen auch noch nicht vom Mini-sterium mit rechtlicher Wirkung gegeben werden kann,sondern die daun schließlich beigelegt oder von Sr.Majestät entschieden wird. Nun in allen kleinen Stückenbei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Finanzmini-ster und einem Nessortchef an Se. Majestät zu gehenwürde sehr weit führen, und da hat die Reichsverfassungvor der preußischen den Vorzug, daß sie einem der Mi-nister, denk Kanzler, dem Premierminister an und fürsich das Entscheidungsrecht gibt. In Preußen muß er zuden Kollegen, mit denen er sich nicht verständigen kann.