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9 (1889) Verwaltungsreorganisation, Orientfrage, Socialistengesetz : 1877 - 1878
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Die Reichstagssession von 1878.

bittet, entweder diese Vertretung abzustellen oder sie ruhenzu lassen. Es wird nicht praktisch sein, daß § 3 weg-fällt.

Aber noch eins! Wenn für den Kanzler auch nurdie Eigenschaft eines Premierministers bleiben soll, . . .lassen Sie mich den Ausdruck gebrauchen, ohne daß ichdadurch in den Verdacht verfiele, ein Neichsministeriumzu erstreben, ich glaube, ich habe mich darüber zu oftausgesprochen und bin auch heute nicht davon bekehrt:ich halte den Bundesrat für eine bessere Einrichtung alsein Reichsministerium, und wenn er nicht bestände, sowürde ich beantragen, ihn einzusühren. Ich halte denBundesrat für eine außerordentlich zweck-mäßige Einrichtung, sie macht unsre Gesetzgebungleichter und besser als ein Ministerium und unterstütztsie durch ein großes Maß politischer Erfahrungen allerEinzelregierungen. Ich sage also, wenn ich das Beispieleine Premierministers für mich in Anspruch nehme, ver-steht sich bloß auf den Gebieten, die nicht dem Bundes-rat, sondern den kaiserlichen Beamten angehören, sowürde ich auf diese Stellung nicht so weit verzichtenkönnen, daß ich ein Recht aufgebe, welches ich für daszweitwesentlichste des Premierministers halte, nämlich beieiner politisch wichtigen Maßregel, die nach seiner Meinung auf eine schiefe Bahn geraten ist, ein Veto einzu-legen. Diesem Gedanken gibt 8 3 Ausdruck neben dem,daß vielleicht die übrigen Bundesstaaten das Recht nichtaufgeben wollen, sich auch im Fall der Vertretung mitihrer Forderung an den Kanzler halten zu können. Impreußischen Ministerium hat der Ministerpräsident zwarkein Veto, da gibt es überhaupt keinen Ministerpräsi-denten, sondern nur einen Minister, der den Titel führt.