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9 (1889) Verwaltungsreorganisation, Orientfrage, Socialistengesetz : 1877 - 1878
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155
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Die Stellvertretung des Reichskanzlers. 155

gespannt . . . aber von dem vorhergehenden Herrn Red-ner, Herrn v. Bennigsen, habe ich die Frage gehört, ob,wenn Se. Majestät der Kaiser einmal eine Stellver-tretung ermächtigt hat, auch wieder eine kaiserliche Ver-ordnung erforderlich wäre. Ich halte das für zweifel-los, denn eine kaiserliche Verordnung bleibt für mich solange in Gültigkeit, bis sie durch eine neue aufgehobenist. Ebenso halte ich es für zweifellos, daß derjenige,der eine solche Stellvertretung nnt der Kontrasignaturüberkommt und übernimmt, auch der allein Verantwort-liche für dasjenige ist, was er kontrasigniert, lieber dieganze übrige Art von Stellvertretung kann man jazweifelhaft sein, aber unser heutiges Thema ist ja vor-zugsweise die Koutrasiguaturfrage, und wer die Kontra-signatur nach dem Gesetz ausübt, trägt auch die Verant-wortung ganz allein.

Damit will ich mich ja in keiner Weise von derQualität der Verantwortlichkeit lossagen, welche, wie ichglaube, Herr v. Bennigsen die geschichtliche und politischenannte, also für die Auswahl der Personen, für dieGesamtrichtung der Politik. Das ist eine Verantwort-lichkeit, die dem leitenden Minister niemals wird abge-nommen werden können, und so erklärt sich auch, glaubeich, der Zusatz des Z 3, den wir zuerst deshalb nichtgemacht halten, weil ich das eigentlich als selbstverständ-lich ansah; denn es würde das sehr schwer sein, zu ver-hindern : ein Reichskanzler, der überhaupt das Vertrauendes Kaisers nicht mehr hat, wird es nicht mehr bleiben,oder es wird ganz gleichgültig sein, was er thut; wenner es aber hat, wird immer die Möglichkeit sein, daß,wenn sein Vertreter sagt: ich habe jetzt das Amt zu be-sorgen, der Kanzler sich an den Kaiser wendet und ihn