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9 (1889) Verwaltungsreorganisation, Orientfrage, Socialistengesetz : 1877 - 1878
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143
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Die Stellvertretung des Reichskanzlers. 143

ich der Neberzeugung, daß der regelmäßige Stellvertreterdes Reichskanzlers jederzeit derjenige sein soll, der die-selbe Persönlichkeit in ihrer Eigenschaft eines preußischenMinisterpräsidenten innerhalb des preußischen Staats-ministeriums vertritt, und ich erkenne es als einenFehler, über den mich die Erfahrung belehrt hat, daßin früheren Zeiten während meiner Abwesenheit davon ab-gewichen worden ist. Wird dieses System aber angenommen,so ist es kaum möglich, daß wir in der Stellvertretunginnerhalb des preußischen Ministeriums jederzeit einen— sagen wir Finanzminister, denn der wird im ganzenimmer der natürliche und geborene Vertreter des Mi-nisterpräsidenten bleiben, weil er an und für sich nachunsrer Organisation in allen Ressorts mitzureden hat —also daß wir immer einen Finanzminister haben, derzugleich imstande ist, Sr. Majestät dem Kaiser in aus-wärtigen Angelegenheiten den regelmäßigen Vortrag zuhalten und den Verkehr mit den fremden Botschafternund Gesandten zu führen. Dazu gehören gewisse tech-nische Seiten, deren Ausbildung man nicht immer beimFinanzminister verlangen kann. Es würde also meinesErachtens für das Auswärtige Amt in der Regel dasBedürfnis einer gesonderten Stellvertretung, die nicht indie Gesamtvertretung einbegriffen ist, eintreten.

Diese Gründe für die Vorlage, die ich Ihnen an-führe, sind ja ganz hausbackene geschäftliche Gründe, dieprinzipiell nicht tief greifen; aber die Vorlage unddie Art, wie sie besprochen ist, gibt mir doch Anlaß,auch die Ansichten zu besprechen, mit denen ich, ich kannnicht sagen, dieses Gesetz ausführen möchte, denn siehängen kaum mit diesen Gesetzen zusammen; sie zu ver-wirklichen würde auch ohne dieses Gesetz möglich sein.