Die Welfenlegion.
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oipiis os>8ta! Hier ist von juristischer Notwehr die Redegewesen, die ist unter Umständen so limitiert, daß ichfast schon tot sein muß, ehe ich mich wehreu darf. Da-hin dürfen wir es in staatlichen Beziehungen, wo wirnicht für unser eignes Leben zu sorgen haben, sondernfür die Wohlfahrt einer ganzen Nation — dahin dürfenwir es nicht kommen lassen, daß wir erst anfangen, zurNotwehr zu greifen, wenn sie fast schon nicht mehr an-wendbar ist; ich beschränke die Notwehr nicht mehr aufden Begriff allein der Abwehr eines lebensgefährlichenAnfalles, sondern auch auf die Herstellung desjenigenVertrauens auf den Frieden, dessen wir zu unsrer Wohl-fahrt bedürfen. Dies Vertrauen auf den Frieden würdenicht gestärkt werden, wenn wir nicht einem solchen Unter-nehmen entgegenträten, dessen Duldung mit der Würdeeiner großen Nation meines Erachtens nicht erträglich ist,durch dessen Duldung wir uns nur dem Verdachte aus-setzen, als hätten wir nicht den Mut, uns zu wehren,als fürchteten wir, wenn wir uns rührten, so würdeuns ein andrer in die Hände fallen. Denn es gibt eineFeigheit, die es nicht wagt, sich zu wehren und auch nurdie Degenspitze wegzuschlagen, die auf ihre Brust ge-richtet ist, sondern sich von ihr durchrennen läßt und inStarrheit — mag es Befangenheit, mag es nervöseLähmung sein — nicht Hand anlegt, um die Gefahrabzuwenden, die ihr droht. Dafür zu sorgen, daß diesnicht geschieht, ist die Aufgabe der Regierung. Als inder Richtung dieser Aufgabe liegend, habe ich unser Ver-fahren schon in der Kommission gekennzeichnet. Wirwollen hier nicht zu Gericht sitzen über den gefallenenGegner, aber wir wollen Deutschland vor Schaden be-wahren, wir wollen diesem Frevel mit dem Frieden einer