190 Weiterer Ausbau der Bundesinstitutioneu 1888—69.
Fälle, wo sie wirklich vorhanden sein sollte, einerstrengeren Nachweisnng bedürfen.
!>. Das Wahlgesetz für den Norddeutschen Gnnd.
13. und 19. März 1869.
Zu dem Entwurf eines Wahlgesetzes für den NorddeutschenBund hielt der Bundeskanzler in der 6. Sitzung des Reichstagesam 13. März folgende Rede:
Ich möchte die Herren bitten, an die Vorlage nichtdie Anforderung zu stellen, daß sie bestimmt sei, das inBezug auf Wahlen gültige Recht prinzipiell zu ändern.Der Herr Präsident des Bundeskanzleramtes (Delbrück)hat dies schon vorhin hervorgehoben. Wir haben nichtan die Aufgabe herantreten wollen, unsre eignen oderandre Ideale in Bezug auf ein Wahlgesetz hiermit zuverwirklichen, diejenigen Verbesserungen des Wahlrechtseintreten zu lassen, die etwa bei der Herstellung und derRevision der Verfassung versäumt worden seien — son-dern lediglich Uebelständen, die daraus hervorgehen, daßbisher ein einheitliches Bundeswahlgesetz nicht besteht,sondern nur Territorialwahlgesetze, nach Kräften ab-zuhelfen. Am allerwenigsten hat es unsre Absicht seinkönnen, Aendernngen in dem gegenwärtigen verfassungs-mäßigen Rechtszustande — in dem Rechtszustande, wieer durch die Verfassung verbürgt ist — vorzunehmen.Ich will über den Begriff „verfassungsmäßig" nicht dis-putieren. Wenn aber im Artikel 20 der Verfassungsteht: „Der Reichstag geht aus allgemeinen und direktenWahlen mit geheimer Abstimmung hervor, welche biszum Erlaß eines Reichswahlgesetzes" also zu der Zeit,