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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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Die Immunität der Abgeordneten.

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ich sehe bei ihnen nicht die Kompensation, die ich inPreußen finde, nämlich die Herstellung des Friedens,der dort meines Wissens in keiner Weise getrübt ist,nicht einmal in der freien Stadt Hamburg, wo ich nichtvernommen habe, daß irgend jemand auch nur in derPresse über das kürzlich gesprochene richterliche Urteilsich nachteilig geäußert hat. Ich würde die weitere Ent-wickelung dieser Frage lieber der Autonomie der ein-zelnen Stände überlassen und würde zurückschrecken vordem Gedanken ich will nicht zählen, aber auf 60bis 80 schätze ich die Versammlungen ganz gewiß, denenwir hiermit das Privilegium verleihen, das einer derHerren Vorredner als eine Souveränität bezeichnete undwas ich jedenfalls doch als eine erhebliche Befestigungdes partikularistischen Standpunktes, den sie ihrer Auf-gabe und Zusammensetzung nach zu vertreten haben,ansehen muß. Ich betrachte die Redefreiheit als einehohe Auszeichnung derer, die sie haben, und wenn wirdieselbe Auszeichnung wie dem Reichstage allen den Pro-vinzial- und Kommunal-Landtagen (denn es sind Land-tage in: allgemeinen gesagt), gewähren wollen, so werdenwir auf diesem Wege mit der Zeit dahin kommen, daßwir sie auch jeder Wahlversammlung, jeder Volksver-sammlung, jedem Verein geben müssen. (Widerspruch.)

Denn alle dieselben Gründe, die hier dafür sprechen,sprechen auch dort dafür. Wenn es nicht wahr ist, daßsie in gleichem Maße dafür sprechen, so kommen wirauf das Thema der Bürgschaften, welche die eine Ver-sammlung vor der andern gewährt. Diese Bürgschaftgegen Mißbrauch kann eine Versammlung geben durchAkte der Gesetzgebung, welche ihr ein Strafrecht beilegen,ein Ausschließungsrecht. Sie kann sie geben durch die