236 Eine kurze Landtagssession. 1867.
blicke vom Standpunkte der Regierung aus über dieVerfassung selbst dem Inhalte der allerhöchsten Er-öffnungsrede etwas hinzuzufügen, ohne in Wieder-holungen zu verfallen. Nur in Bezug auf den Ein-gangspassus des Gesetzentwurfs bemerke ich, daß -beiFassung desselben die Königliche Regierung von der Ab-sicht geleitet worden ist, sich möglichst nahe an die Fas-sung des entsprechenden Passus, welcher der preußischenVerfassung vorgedruckt ist, anzuschließen, und demnächst,wenn das Gesetz die verfassungsmäßige Sanktion bei unserhalten haben würde, mit den übrigen Bundesregie-rungen einen Termin zu gleichzeitiger Verkündigung derVerfassung für das ganze Gebiet des NorddeutschenBundes zu vereinbaren. Ich erlaube mir, die aller-höchste Ermächtigung und den Gesetzentwurf selbst demHerrn Präsidenten zu überreichen. Ueber die geschäft-liche Behandlung der Sache darf ich mir nicht gestatten,den Beschlüssen des hohen Hauses bei der Eigentümlich-keit dieser Vorlage vorgreifen zu wollen.
2. Die Finaiywirtschaft des Norddeutschen Sundes.
8. Mai 1867.
Das Abgeordnetenhaus überwies den oorgelegten Gesetzent-wurf einer Kommission, welche schon in der 4. Sitzung am 6. Maidurch ihren Berichterstatter, den Abg. Twesten, die Annahme derBundesverfassung empfahl. Bei der Spezialberatung sprach derAbg. Virchow unter dem Widerspruche der großen Majorität inder S. Sitzung am 7. Mai die Ansicht aus, durch den Artikel 62der Bundesverfassung sei die Regierung befugt, außer den Reichs-einnahmen aus Steuern, Zöllen und Post- und Telegraphenwesennoch 226 Thaler pro Kopf des stehenden Heeres vom Lande zu