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Der konstituierende Reichstag. 1867.
22. Die Friedensstärke des Sundes Heeres.
16. April 1867.
Artikel 60 des Verfassungsentwurfs lautete nach den Beschlüssender Vorberatung: „Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wirdbis zum 31. Dezember 1871 auf 1 Proz. der Bevölkerung von 1867normiert, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes-staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenz-stärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt."Dazu beantragte der Abg. Graf zu Stolberg-Wernigerods,den letzten Satz zu streichen und statt dessen zu setzen: „Für diespätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke des Heeres durch einBundesgesetz festgestellt, bis zu dessen Erlaß die vor-stehenden Bestimmungen von Jahr zu Jahr in Kraftbleiben."
Ferner lautete Artikel 62: „Zur Bestreitung des Aufwandesfür das gesamte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Ein-richtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Bundesfeld-herrn jährlich sovielmal 225 Thaler, als die Kopfzahl der Friedens-stärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen."Dazu beantragte der Abg. Herzog v. Ujest nachstehenden Zusatz:„Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beträge von den ein-zelnen Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden.Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 inter-imistisch festgestellte Friedens Präsenzstärke so langefestgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändertist. Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Bundes-heer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.Bei der Feststellung des Militärausgabe-Etats wird die auf Grund-lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bun-desheeres zu Grunde gelegt."
Zu diesen Artikeln und den dazu gestellten Amendements er-klärte Graf Bismarck in der 34. Sitzung vom 16. April:
Ich habe mir gestern Vorbehalten, im Lause derDiskussion bei den betreffenden Artikeln diejenigen Amen-dements zu bezeichnen, welche den,von den verbündetenRegierungen gefaßten Beschlüssen entsprechen. In diesemSinne erkläre ich, daß das Amendement des Grafen zuStolberg mit diesen Beschlüssen übereinstimmt, und die