222 Der konstituierende Reichstag. 1867.
ein internationales Schutz- und Trutzbündnis — wieeiner der Herren Vorredner, ich weiß nicht welcher, be-merkt hat — ins Auge gefaßt ist, geht, glaube ich,aus seinem Wortlaut für jeden aufmerksamen Leserzweifellos hervor. Es ist in dem Artikel 4 nichtvon einer neuen Gestaltung Norddeutschlands bloß dieRede, welcher die Kaiserlich österreichische Regierung zu-stimmt, sondern von einer neuen Gestaltung Deutsch-lands. Der Begriff wird dadurch erläutert, daß derNachsatz folgt: „Deutschlands ohne Beteiligung desösterreichischen Kaiserstaates". Also es ist zngestimmt zueiner Neugestaltung derjenigen Teile des früheren deut-schen Bundes, welche nach dem Ausscheiden der öster-reichischen Teile des Bundesterritoriums übrig waren.
Es ist ferner in der dritten Zeile vor dem Schlußdes Artikels von der nationalen Verbindung Süd-deutschlands mit dem Norddeutschen Bunde gesprochen,also nicht von einer internationalen, welches Wortausdrücklich in demselben Artikel auf die BeziehungenSüddeutschlands zum Auslande seine Anwendung ge-funden hat. Wenn ich nichtsdestoweniger die Frage, obder Eintritt der süddeutschen Staaten mit diesem Artikelverträglich ist, einseitig nicht bejahen möchte, sondernihre Beantwortung im Einverständnis mit der Kaiserlichösterreichischen Regierung finden möchte, so bewegt michdazu der Umstand, daß eine der Prämissen, welche derArtikel 4 aufstellt, in der Kette fehlt: das ist nämlichdas Zustandekommen des süddeutschen Bundes. Wäredieser zustandegekommen, oder hätte er Aussicht dazu,so ist meine Ueberzeugung, daß, wenn im Norden einParlament tagt auf einer nationalen Basis, im Südenein ähnliches, diese beiden Parlamente nicht länger aus-