194
Der konstituierende Reichstag. 1867.
Namen wohl erinnern, meine Herren! (Lebhaftesanhaltendes Bravo rechts.)
Das Amendement des Abg. Lasker wurde zurückgezogen, das-jenige des Abg. v. Bennigsen mit 140 gegen 124 Stimmen ver-worfen, der Artikel >6 unverändert angenommen.
12. Dao allgemeine direkte Wahlrecht.
28. März 1867.
Der Artikel 21 des Entwurfs einer Verfassung für den Nord-deutschen Bund hatte folgenden Wortlaut: „Der Reichstag geht ausallgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor;Beamte im Dienste eines der Bundesstaaten sind nicht wählbar."In der 21. Sitzung am 28. März legte Graf Bismarck den Stand-punkt der verbündeten Regierungen zu der Frage dar:
Da ich höre, daß bereits Schlußanträge vorliegen,so will ich mit wenig Worten die Stellung der ver-bündeten Regierungen zu diesem Artikel präzisieren. Dasallgemeine Wahlrecht ist uns gewissermaßen als ein Erb-teil der Entwickelung der deutschen Eiuheitsbestrebungenüberkommen; wir haben es in der Reichsversassung ge-habt, wie sie in Frankfurt entworfen wurde; wir habenes im Jahre 1853 den damaligen Bestrebungen Oester-reichs in Frankfurt entgegengesetzt, und ich kann nursagen: ich kenne wenigstens kein besseres Wahlgesetz.Es hat ja gewiß eine große Anzahl von Mängeln, welcheverursachen, daß auch dieses Wahlgesetz die wirklich be-sonnene und berechtigte Meinung eines Volkes nicht voll-ständig photographiert und on miniaturs wiedergibt,und die verbündeten Regierungen hangen an diesemWahlgesetze nicht in dem Maße, daß sie nicht jedes andreacceptieren sollteil, dessen Vorzüge vor diesem ihnen uach-gewiesen werden. Bisher ist diesem kein einziges gegen-