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3 (1886) Die Begründung des Norddeutschen Bundes : 1866 - 1867
Entstehung
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Verantwortlichkeit der Parlamentsberichterstattung. ü5

infolgedessen geht das an den Ministerpräsidenten ge-richtete Schreiben bei diesem gewöhnlich acl aota, wennderselbe nicht als auswärtiger Minister ein direktes In-teresse an der Sache hat. Bei dieser Mitteilung war,soviel ich habe ermitteln können, die direkte Eröffnungan den Ressortminister nicht erfolgt, und infolgedessenist kein Kommissar anwesend gewesen.

Wenn der Herr Vorredner als Grund für die An-nahme des Gesetzentwurfs anführt, daß eine ähnlicheBestimmung in unsrer Landesverfassung stände, so istdie Thatsache allerdings richtig, aber ich ziehe darausnicht denselben Schluß. Weun es sich in Betreff unsrerVerfassung cla loga toroucla handelte, so würde ichebensosehr dagegen kämpfen, wie gegen die Anwendungder Bestimmung auf den deutscheil Reichstag. Allein eshandelt sich bei uns um bestehendes Gesetz und gültigesVerfassungsrecht, das anzufechten ich nicht für meineAufgabe halte. So ganz gering möchte ich übrigensden Uebelstand nicht anschlagen, wenn einzelne Abgeord-nete in den Reichstag gewählt würden von der Kategorie,deren Bezeichnung der Herr Redner richtig verstandenund wiedergegeben hat, denn es scheint mir doch nichtgleichgültig, wenn auch nur ein Abgeordneter das Privi-legium hätte, Redeu entschiedenen Landesverrats nichtnur zu halten, sondern sie für ausländisches Geld inhunderttausend Exemplaren bei uns im Lande verbreitenzu lassen und sich damit zu schützen, daß seine eignenstrafbaren Aeußerungen mit voller Genauigkeit wieder-gegeben seien.

Der Gesetzentwurf wurde ab gelehnt; am 9. Februar erfolgteder Schluß der Session.