Druckschrift 
2 (1890)
Entstehung
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Der Mensch muß als» von dem Gehorsam gegen den Willeneinzelner Personen zu dein Gehorsam gegen das objektive Gesetzerzogen werden; mit dem pädagogischen Gehorsam beginnt dieErziehung, mit dem staatsgesetzlichen endigt sie.

Die öffentliche Schule bewirkt den Übergang, die Über-leitung, von dem einen zun: andern. Dieses ist eine der Haupt-aufgaben derselben.

Wenn das Kind zur Schule kommt, so ist es im Falle guterErziehung daran gewöhnt, seinen Eltern zu folgen. Es kenntden Gehorsam gegen sie, er ist ihm zur Natur geworden.

An die Stelle der Eltern tritt nun der Lehrer. Er nimmtdas Kind in der guten Richtung, die es mitbringt. Er erhältes darin; das Kind hört auf seine Vorschriften und befolgt sie.Diesen Gehorsam nannte ich vorher den pädagogischen. DieVorschriften des Lehrers stammen nicht aus seiner Willkür, seinenLaunen, sondern aus Erziehungszwecken. Und die Schule hatnicht die Bestimmung, das Kind der Willkür des Lehrers zuunterwerfen, sondern solchen Einrichtungen, deren Befolgung seineErziehung fördert. Alles, was befohlen wird, und alles, wasdemgemäß geschieht, hat pädagogische Zwecke.

Darum kann das Thun des Kindes ein pädagogisches, seinGehorsam ein pädagogischer heißen.

Im Staate ist es anders. Die Gesetze sind zwar um desWohles aller willen da; auch haben sie, ihre Zweckmäßigkeitvorausgesetzt, volkserziehliche, also pädagogische Wirkungen; aberdiese sind nicht zunächst ihre Zwecke, wenigstens nicht vorherrschend,wie es in der Schule der Fall ist. Wir nennen daher den Ge-horsam der Bürger gegen die Gesetze nicht mehr den pädagogischen,sondern den staatlichen oder staatsgesetzlichen.

Die Schule hat demnach die Aufgabe, jenen i» diesen zuverklären, von jenem zu diesem hinüberzuführen.

Sie beginnt mit jenem, endigt mit diesem.

Je jünger der Schüler ist, desto mehr herrscht jener vor:der Wille des Lehrers, seine Persönlichkeit.

Je mehr der Schüler heranwächst und reift, desto mehr trittdiese zurück und das objektive Gesetz in den Vordergrund.